Dienstag, 29. Dezember 2009

Führt die EU die Möglichkeit der Todesstrafe wieder ein?

Die Todesstrafe wurde durch die Europäischen Union (EU) jetzt wieder ermöglicht!
Eigentlich war die Todesstrafe in Österreich schon abgeschafft. In Art. 85 der österreichischen Bundesverfassung ist seit 1968 gesetzlich geregelt: "Die Todesstrafe ist abgeschafft."

Leider wurde die Todesstrafe über den EU-Vertrag von Lissabon den EU-Mitgliedsländern wieder "erlaubt" und trat mit 1. Dezember 2009 (fast unbemerkt) in Kraft!


"Mord und Todesstrafe sind nicht Gegensätze, die einander aufheben, sondern Ebenbilder, die ihre Art fortpflanzen."
Zitat: George Bernhard Shaw
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"Ich betrachte die Todesstrafe als grausame und unmenschliche, unmoralische Einrichtung, die die moralischen und rechtlichen Grundlagen einer Gesellschaft unterminiert." 
Zitat: Andrej Sacharow (sowjetischen Physiker und Bürgerrechtler, 1921-1989)


Einführung der Todesstrafe wieder möglich geworden? Was nur wenige wissen: Durch die Grundrechte-Charta der Europäischen Union ist das Töten von Menschen bei Aufständen erlaubt. »Offensichtlich rechnen die Regierungen mit Aufruhr«, sagte dazu der deutsche Staatsrechtler Prof. (em.) Karl Albrecht Schachtschneider.

Nennenswerte Reaktionen oder einen Aufschrei in der Mainstream-Presse gibt es in Bezug auf diesen skandalösen Umstand bis heute (2014) nicht. Auch nicht von unseren »Gutmenschen-Politikern«, die ansonsten ja so bedacht auf die Einhaltung der Menschenrechte sind. Aber offensichtlich gilt dies nur, wenn man mit dem Finger auf andere zeigen kann.

Bildquelle: Fotolia
Doch es ist Fakt: Die Todesstrafe kann in der EU wieder eingeführt werden und auch auf Demonstranten darf im Krisenfall scharf geschossen werden. Aufruhr und Aufstand können Gründe für den Schießbefehl sein!

Das Amtsblatt der Europäischen Union (C 303/17 bis 303/18 vom 14.12.2007) veröffentlichte Erläuterungen zur Charta der Grundrechte in Bezug auf die Todesstrafe. Darin heißt es in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 Recht auf Leben: »Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a) Jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

b) Jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemandem, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

c) Einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.«

In der Erläuterung zu Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK (Europäische Menschenrechts-Konvention) heißt es unumwunden: »Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden …«

Karl Albrecht Schachtschneider, emeritierter Professor und Staatsrechtler, der auch eine Klage gegen den europäischen Lissabon-Vertrag eingebracht hatte, erläuterte diese Ausführungen bei Focus Money

»Die Grundrechtecharta ermöglicht ausdrücklich in den aufgenommenen ›Erläuterungen‹ und deren ›Negativdefinitionen‹ zu den Grundrechten, entgegen der durch das Menschenwürdeprinzip gebotenen Abschaffung der Todesstrafe in Deutschland (Art. 102 GG), Österreich und anderswo, die Wiedereinführung der Todesstrafe im Kriegsfall oder bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr, aber auch die Tötung von Menschen, um einen Aufstand oder einen Aufruhr niederzuschlagen. Maßgeblich dafür ist nicht Art. 2 Abs. 2 der Charta, der die Verurteilung zur Todesstrafe und die Hinrichtung verbietet, sondern die in das Vertragswerk aufgenommene Erklärung zu diesem Artikel, die aus der Menschenrechtskonvention von 1950 stammt. Nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 EUV in der Lissabonner Fassung werden die Rechte, Freiheiten und Grundsätze der Charta gemäß den allgemeinen Bestimmungen von Titel VII der Charta, in dem die Auslegung und Anwendung derselben geregelt ist, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten ›Erläuterungen‹, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.«

Auf die Frage, ob den Politikern denn bewusst gewesen sei, was sie da beschließen, antwortete Prof. Schachtschneider: »Vielleicht nicht allen. Mindestens aber der CDU/CSU-Fraktion. Ich habe extra eine nur fünfseitige Zusammenfassung meiner Klage verteilen lassen, damit die Abgeordneten nicht zu viel lesen müssen. Auch der SPD dürfte die Problematik bekannt sein, weil einer ihrer Abgeordneten, nämlich Prof. Meyer, in Nizza versucht hat, die Regelungen zu verhindern (…) Offensichtlich rechnen die Regierungen mit Aufruhr. Die Skepsis gegenüber den Regierungen und dem Apparat der EU wird immer größer. Die Finanz- und Wirtschaftskrise verschärft den Druck auf die Bevölkerung.«

WAS WIRD / WURDE HIER VORBEREITET?
(Erst wenn die Todesstrafe ausdrücklich, schriftlich von der EU in jeden Bereich des Lebens als Gesetz untersagt wird hören wir auf dagegen zu protestieren!)

Der Vertrag von Lissabon trat am 1. Dezember 2009 in Kraft.
Aufruhr und Aufstand können Gründe für den Schießbefehl sein!


Der gesamte Text der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten kann an dieser Stelle eingesehen werden.

http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_von_Lissabon

Weitere Links - diese sind nur eine kleine Auswahl:

http://juergenelsaesser.wordpress.com/2009/08/27/eilt-lissabon-vertrag-ermoglicht-todesstrafe/

http://www.nz-online.de/artikel.asp?art=1080287&kat=4

http://www.kaschachtschneider.de/

Quellen: Focus Money, Wikipedia, youtubeKarl Albrecht Schachtschneidergewalt-notruf.eu, FOCUS u.a. Bildquelle: Fotolia