Samstag, 27. Februar 2016

Gesetz zur Flüchtlingsunterbringung in Privatbesitz ...

Sie haben noch einen recht großen Garten und nutzen diesen nicht vollständig selbst? Sie haben ungenutzte Räume oder gar freie Etagen in ihrem Eigenheim, z.B. weil die Kinder schon ausgezogen sind? WENN DAS BEKANNT IST UND SIE IN DER BRD LEBEN ...
dann werden Sie ganz schnell mit der neuester staatlicher Zwangsmaßnahmen zur Unterbringung von Asylsuchenden bzw. Flüchtlinge Bekanntschaft machen.

In Hamburg hat der Senat am 02.10.2015 das “Gesetz zur Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen” beschlossen. Als  "Einrichtungen" werden aber nicht nur Asylantenwohnheime bezeichnet, sondern auch IHRE Wohnung, IHRE Gewerbeimmobilien und IHR Grundstück! SIE können ab jetzt jederzeit für unbestimmte Zeit gezwungen werden, fremde Personen in ihrer Wohnung, in Ihren Geschäftsräumlichkeiten (Lagerhallen, Büroflächen et.) und auf Ihrem eigenen Grundstück unterzubringen. Dazu wurde das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Hamburg durch § 14a – "Sicherstellung privater Grundstücke und Gebäude oder Teile davon zur Flüchtlingsunterbringung" – am 02.10.2015 einfach ergänzt.

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Das Gesetz soll nach derzeitigem Stand erstmals bis  31. März 2017 gelten, es kann aber jederzeit verlängert werden. Jetzt in Deutschland/Hamburg, morgen schon in Berlin etc.

Vor solchen Gesetzen ist kein EU-Land mehr gefeit. Auch in Österreich, Frankreich, Spanien, Griechenland ... können solche Zwangsmaßnahmen mit entsprechenden Gesetzen eingeführt werden. ... 

Derzeitiger Stand 
Die "Sicherstellung" ist zwar nur dann zulässig, wenn das Grundstück, Gebäude oder TEILE davon "ungenutzt" sind, aber hier hat der Gesetzgeber schon gleich vorsorglich definiert: Als "ungenutzt" gilt es auch dann, wenn die Behörde der Meinung ist, dass eine Schein-Nutzung vorliegt, um die Sicherstellung zu verhindern. Ob eine solche Schein-Nutzung vorliegt, entscheidet ausschließlich die Behörde selbst (ohne Gericht), ganz wie sie will.

Zwangsbeschlagnahme von Privatbesitz, Einspruch sinnlos
Da der Staat diese Unterbringungs-Zwangsmaßnahme gleich sinnvoller Weise in das Gesetz "zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" integriert hat, können die zuständigen Behörden ab sofort praktisch machen, was sie wollen. Überhaupt dann, wenn die Unterbringungsmöglichkeit durch einen weiteren Ansturm von Asylsuchenden die Lage weiter verschärfen wird. Dadurch dass sie im Gesetz "zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" haben, haben Widersprüche und Klagen dagegen keine aufschiebende Wirkung! Man kann also NICHT wirksam verhindern (auch wenn es begründet wäre), dass fremde Personen auf Ihrem privaten Besitz einquartiert werden. Sollten Sie dann doch irgendwann vor einem Gericht Recht bekommen – was in der heutigen Lage eher als unwahrscheinlich erscheint – dann ist es längst zu spät.

Haben Sie in den etablierten Medien etwas von diesen Zwangsmaßnahmen gehört? Wurden Sie dort ausführlich informiert und gewarnt, was auf Sie zukommen kann? Wohl kaum. Nur die meisten besser informierten und zum eigenständigen Denken fähigen Menschen haben die sogenannten Mainstreammedien (oder Staats-TV) als wahre Informationsquellen schon lange abgeschrieben. Sie wollen nicht mehr in einer Scheinrealität leben und von verschiedenen Maßnahmen überrascht zu werden.

DIE MENSCHEN KÖNNEN DIE WAHRHEIT IGNORIEREN, ABER NICHT DIE KONSEQUENZEN IHRER IGNORANZ.
Quellen: “Gesetz zur Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen”/ "Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Hamburg § 14a", u.a. NEWS.
Bildquellen: "Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Hamburg