Montag, 21. März 2016

Das sind die derzeit (2016) geltenden Regeln zur Verschleierung in Österreich

Immer wieder steht die Frage im Raum: Wie sind die gültigen Regeln beim Tragen von Burkas, Sturmhauben, Masken etc. in Österreich?

Burka
Vollverschleierte Angeklagte, Zeuginnen oder Opfer vor Gericht, mit Burkas verborgene Kindergartenpädagoginnen, mit Sturmmasken, Kapuzen und Masken getarnte Demonstranten - Fälle, die immer wieder in Österreich auftauchen. In Deutschland ist das Verschleierungs- und Vermummungsthema gerade (März 2016) wieder brandaktuell, weil sich eine Zeugin vor Gericht weigerte, ihren Schleier abzulegen.

Doch was ist in Österreich erlaubt, was sagt das Gesetz dazu?
Auch in Österreich ist derzeit wieder ein Fall beim Obersten Gerichtshof (OGH) anhängig. Eine Notariatsangestellte wurde wegen ihres Gesichtsschleiers gekündigt. Die Muslima klagte ihren ehemaligen Arbeitgeber auf religiöse Diskriminierung. Nun muss der OGH darüber entscheiden. Generell muss man das Thema Vermummung und Verschleierung auf drei Ebenen betrachten: Auf jener von Versammlungen mit mehreren Personen, jene von Verschleierung in bestimmten Situationen und jene von Vermummung in Einzelfällen. ... 

Generell gilt, auch abseits von Burka und Co.: Jeder Mensch darf in Österreich so auf die Straße gehen, wie er oder sie das will. Das beinhaltet auch Burkas und andere Arten von Verdeckung des Gesichts genauso wie Masken, Kapuzen, Hauben oder Morphsuits und Motorradhelme. Verschleierungsverbot gibt es keines, ein Vermummungsverbot aber schon. Doch es gibt Ausnahmen in beiden Fällen.

Versammlungsgesetz regelt Vermummung
Die größten Einschränkungen zum Thema bringt Paragraf 9 des Versammlungsgesetzes wegen der Vermummung. Darin heißt es, dass an einer Versammlung (einem geplanten öffentlichen Auftritt mehrerer Personen) niemand teilnehmen darf, der "Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände" verbirgt. Dies kommt in Österreich meist bei Demos oder Fußballspielen zum tragen, vom Verbot kann aber abgesehen werden, wenn keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit befürchtet wird. Für Hochzeitsfeiern, Partys oder andere "Kultusveranstaltungen" gilt das Verbot nicht. Verschleierungsverbot, also ein generelles Verbot von Verschleierungen des Gesichts im öffentlichen Raum, wie es in der Vergangenheit von manchen Politikern für Burka-Trägerinnen angedacht wurde, gibt es aber keines. Streng genommen würde ein solches nämlich grundsätzlich auch das Tragen von Motorradhelmen und anderen "Gesichtsverschleierungen" verbieten. Dafür müssten erst neue Gesetze und Regelungen geschaffen werden.

Verschleierungsverbote in der Praxis
Es kann durchaus Ausnahmen vom Verschleierungsverbot in gewissen Lebensbereichen geben, etwa vor Gericht oder im Berufsleben. 

Dazu zwei Fälle: Vor Gericht weigerte sich eine Angeklagte, ihre Vollverschleierung abzunehmen. Dazu erklärte der OGH, dass ein Burka-Verbot nicht nur zu Zwecken der Identitätsfeststellung rechtens sei. Das Tragen gleiche einer "politisch-weltanschaulich motivierten Demonstration" und die Forderung nach Abnehmen des Gesichtsschleiers sei rechtens, "da es zu den unbestrittenen Grundregeln in Österreich üblicher menschlicher Kommunikation zählt, das Gesicht unverhüllt zu lassen".

Im zweiten Fall sah eine vollverschleierte Notariatsangestellte in einer Kündigung wegen ihres Schleiers eine Diskriminierung. Auch damit beschäftigt sich momentan der OGH, das Erstgericht kam zuvor zum Schluss: Arbeitgeber dürften von ihren Mitarbeitern "ein dem Berufsstand entsprechendes Erscheinungsbild" erwarten, ein Verschleierungsverbot sei sachlich gerechtfertigt. Weitere Ausnahmen können bestehen, wenn durch das Tragen einer Voll- oder Gesichtsverschleierung gegen hygienische oder sicherheitstechnische Anforderungen am Arbeitsplatz verstoßen wird. Trotzdem gilt: Pauschale Verbote sind nicht rechtens, wie bei einer vollverschleierten Kindergartenpädagoginnen etwa. Gibt es Bedenken, muss das Gericht den Fall prüfen.

Was passiert in Einzelfällen?
Sturmhaubenträger
Für Einzelfälle, also wenn etwa ein Autolenker mit Clownsmaske hinter dem Steuer sitzt, ein Kunde im Supermarkt mit Sturmhaube einkaufen geht oder eine Frau in Burka am Bankschalter steht, gilt ebensolches: Ein mögliches Verbot muss von Fall zu Fall geprüft werden. Erlaubt sind grundsätzlich alle diese Fälle. Aber, es kommt auch auf das Verhalten der Vermummten oder Verschleierten an!

Das könnte auch Angst machen
Steht ein Sturmhaubenträger minutenlang im Supermarkt herum, ohne etwas zu kaufen, und legt damit ein unübliches Verhalten an den Tag, kann das Geschäft ihn oder sie vor die Tür bitten. Verhält sich eine Burkaträgerin beim Warten am Bankschalter verdächtig und befürchten die Angestellten Gefahr, gilt dies ebenso. Außerdem können Banken wegen eines besonderen Sicherheitsbedürfnisses, das Tragen von Motorradhelmen, Burkas und Ähnlichem ein Verbot vorschreiben. 

Flughäfen
Auf Flughäfen können Maskierte zudem in einem Nebenraum gebracht werden, um dort die Verschleierung zur Identitätsfestellung zu lüften(!). Und der Autofahrer mit Clownsmaske? Das Tragen dieser kann ihm untersagt werden, wenn damit die Sicherheit im Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet ist.
Zu beachten: Diese Gesetze können sich, wie jedes Gesetz, jederzeit oder für bestimmte Berufs- und Lebensbereiche ändern. Bei Änderungen werden wir das bereichten. Zu beachten ist auch: In anderen EU-Ländern bzw. europäischen Ländern gibt es mitunter auch andere Gesetze und Regelungen.
Quelle und ©: Heute (18.03.2016).
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