Mittwoch, 25. April 2018

Eine Verschlechterung droht Handy- und Internet-Nutzern in der EU

Kurz notiert!
Eine neue EU-Verordnung legt Konsumentenrechte fest – und könnte zu Strafzahlungen und anderen Nachteilen bei Vertragsauflösungen von Handy und Internet führen.

Die EU-Bürokraten verhandeln heute Mittwoch 25.April 2018. Weitere Details zum EU-Telekomkodex und damit einheitliche, EU-weite Spielregeln für Telekom- und Internetbetreiber. Das diese nicht unbedingt für die Konsumenten gut sind kann man aus den unten angeführten Hinweisen ersehen.

Hinweise:
Ein kostenloser Ausstieg wird gefordert
Die AK-Expertin befürchtet daher, "dass Konsumenten künftig auch bei vollkommen berechtigter vorzeitiger Vertragsauflösung nur durch Abschlagszahlungen loskommen werden, also wenn der Betreiber seine Preise erhöht oder seine Geschäftsbedingungen verschlechtert." Dagegen spricht sich die AK vehement aus. "Es braucht faire Regelungen", fordert Zimmer, "Konsumenten müssen aus Verträgen, die ihr Anbieter einseitig zu ihrem Nachteil ändert, kostenlos aussteigen können – auch mit vergünstigten Geräten."
Anm.: Bei einigen der neuen EU-Regel haben scheinbar starke Lobbyisten die Hand im Spiel gehabt und einiges für ihre Konzerne entsprechend deren Wünsche optimieren können. ...
Wer in Zukunft seinen Vertrag vorzeitig kündigt, soll für vergünstigte Handys einen Abschlag zahlen. AK-Expertin Zimmer befürchtet: "Kunden werden auch bei berechtigter vorzeitiger Vertragsauflösung, etwa bei anbieterseitigen Preiserhöhungen, nur durch 'Strafzahlung' loskommen."

Die EU plane für Konsumenten einige Verschlechterungen: Wer künftig seinen Vertrag vorzeitig (also vor dem Ablauf der Mindestvertragsdauer von üblicherweise 24 Monaten) kündigen will, soll das vergünstigt erworbene Handy zurückgeben oder eine Abschlagszahlung dafür zahlen. Betroffen sind jene Handys, die gemeinsam mit dem Handyvertrag erworben wurden. Laut EU sollen Konsumenten den "zeitanteiligen Wert" der von den Betreibern subventionierten Handys ersetzen.

Auch Internet-, Kabel- und TV-Anbieter
"Der von den Anbietern verlangte Betrag dafür wird in der Praxis nicht überprüfbar sein(!). Denn in der Regel legen Betreiber ihre Einkaufspreise nicht offen", sagt Zimmer. Alternativ dürfen die Betreiber von Betroffenen auch die noch ausständigen Grundentgelte für die ursprünglich vereinbarte Laufzeit verrechnen.

Auch andere Kommunikationsdienste (etwa Internet- oder Kabel-TV-Anbieter), die Empfangsgeräte verbilligt abgeben, können davon Gebrauch machen. Auch hier kritisiert Zimmer: "Der EU-Plan unterscheidet nicht, warum Kunden ihrem Anbieter vorzeitig den Rücken kehren. Das kann sein, weil sie etwa ein besseres Angebot im Auge haben, oder weil der Anbieter den Vertag einseitig zum Nachteil der Konsumenten ändert." Anm.: Oder das angebotene Paket entspricht nicht dem angebotenen Leistungsumfang oder fällt ständig aus etc.. 
Quellen ©: AK, Heute, EU
Bildquelle: pixabay