Immer mehr Menschen leiden an einer Nahrungsmittelunverträglichkeit.
Einige vertragen keine Milchprodukte, andere haben Probleme beim Verzehr von Obst, dritte haben eine Nuss-Unverträglichkeit. 30 Prozent der Erwachsenen in Deutschland, Österreich und der Schweiz glauben, von mindestens einer dieser Formen der Nahrungsmittelunverträglichkeiten betroffen zu sein: Fruktose-, Laktose-Unverträglichkeit, Kautschukallergie, Glutamat-, Histaminintoleranz und Zöliakie. Symptomatisch sind in diesen Fällen Bauchweh, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Hautjucken, Aggressionsausbrüche, Konzentrationsschwäche oder chronischer Husten.
Probleme der heutigen Zeit
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EU - Die Etiketten sollen den Endverbraucher "schützen" und ihm ernährungsphysiologische, umweltbezogene und soziale Faktoren bei der Produktauswahl ermöglichen. Die wichtigsten Neuerungen betreffen insbesondere Allergene, Fleisch, Herkunft und Verbraucherfreundlichkeit.
So wurde entschieden: Allergie auslösende Produktbestandteile, also Stoffe wie Erdnüsse oder Krebstiere u.v.a.m. müssen künftig in der Zutatenliste gut zu erkennen sein - zum Beispiel durch fette Schrift oder eine andere Schriftart. Eine wichtige Neuerung ist die Angabe von Allergenen bei loser Ware wie Semmeln oder Wurst - etwa durch Schilder oder Infoblätter. Unter Nahrungsallergene fallen aktuell 14 Gruppen, angefangen von glutenhaltigem Getreide über Eier bis hin zu Sojabohnen.
Nährwerttabellen
Es muss auch ab jetzt der Salzgehalt eines Produktes angeführt sein. Bisher wurde Salz (NaCl) gar nicht beachtet oder nur sein Bestandteil Natrium (Na) genannt.
Fette und Öle müssen genauer beschrieben werden
In Keksen, Popcorn, Riegel, Schokoladen, Nussmischungen oder Chips reicht der Begriff pflanzliche Öle und Fette in der Zutatenliste nicht mehr aus: Die Hersteller müssen die enthaltenen Pflanzenöle und -fette einzeln anführen - wie z.B. Sojaöl, Rapsöl, Olivenöl. Außerdem müssen die Hersteller alle tierische Öle und Fette als solche kennzeichnen. Ebenso müssen gehärtete Öle und Fette tierischer und pflanzlicher Herkunft genau deklariert werden. Unterschieden wird künftig zwischen „ganz gehärtete“ und „teilweise gehärtete“ Fette.
Bei Koffein sieht es ähnlich aus!
Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt wie z.B. Energy-Drinks müssen einen gut sichtbaren Hinweis tragen: „Erhöhter Koffeingehalt - für Kinder und Schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen.“ (Kaffee und Tee sind bis jetzt von dieser Regelung ausgenommen!)
Bei Fleisch muss Aufzucht- und Schlachtland angeführt werden
Ebenso muss sich auf den neuen Etiketten befinden: Verbrauchs- und Einfrierdatum, bei sehr leicht verderblichen und infolgedessen gesundheitsschädlichen Lebensmitteln ersetzt ein Verbrauchsdatum das Mindesthaltbarkeitsdatum. Das heißt auch: Fleisch, Fleischzubereitungen und unverarbeitete Fischereierzeugnisse aus der Tiefkühlung müssen neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum ab dem 13. Dezember 2014 ein Einfrierdatum tragen.
Die gute Lesbarkeit der Schrift ist vorgeschrieben
Die Pflichtangaben auf den Etiketten und Verpackungen müssen ab nun gut lesbar sein: Das kleine „x“ muss mindestens 1,2 Millimeter groß sein. Bei Verpackungen mit einer Oberfläche unter 80 Quadratzentimeter reichen dagegen 0,9 Millimeter. Bisher hieß es lediglich, die Angaben müssen „deutlich lesbar“ (???) sein.
Keine Irreführung auf den Etiketten erlaubt
Allgemein dürfen die Hersteller nur noch Informationen auf dem Produkt oder in der Werbung nennen, die nicht irreführend sind: Es darf nur das drauf stehen oder zu sehen sein, was auch darin steckt. Auch darf die Werbung nur Eigenschaften anpreisen, die tatsächlich vorhanden sind. So sind zum Beispiel Hinweise auf eine vermeintlich gesundheitsfördernde Wirkung eines Lebensmittels, die nicht wissenschaftlich bewiesen ist, künftig verboten.
Irreführung - auch die Herkunft (Herkunftsland) muss eindeutig erkennbar sein
„Italienischer Mozzarella“ steht auf der Packung - die Milch stammt aber aus Spanien. Diese Täuschung der Kunden soll verhindert werden. Ab Dezember muss bei geografisch angepriesenen Orten auch das Land, aus dem die Hauptzutat stammt, angegeben werden. Ist dies der Fall, so muss auch das für den Verbraucher klar ersichtlich sein. Also: „Mozzarella hergestellt in Italien aus spanischer Milch.“
Imitate aufdecken
In Zukunft müssen Etiketten darauf hinweisen, dass Fleisch- und Fischprodukte aus Stücken zu einem Ganzen geformt wurden bzw. aus zusammengeklebten Resten besteht. Genauso müssen andere Imitate wie Kunstkäse aus Pflanzenfett und Stärke als solcher genau deklariert werden.
Weggeworfen müssen Produkte mit alten Etiketten jedoch nicht werden. Lebensmittel mit noch alten Kennzeichnungen, die vor dem 13. Dezember 2014 in den Umlauf gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur jeweiligen Bestandserschöpfung oder Ablaufzeit mit den alten Etiketten verkauft werden.
EU-Verordnung für Speisekarten
entsprechend einer EU-Verordnung, müssen Wirte in ihren Speisekarten anführen, welche allergenen Stoffe im gekochten und servierten Essen stecken. Genau genommen geht es dabei um 14 Stoffe (siehe unten Anhang*), von Sesamsamen, Sellerie, Senf und Soja bis zu Fisch, Eiern, Erdnüssen und Milcherzeugnissen (viele Wirte weigern sich noch diesbezüglich aktiv zu werden).
Gastronomen sind in die Pflicht genommen
Konsumenten müssen ab diesem Zeitpunkt auch bei unverpackten Lebensmitteln darüber informiert werden, ob Stoffe enthalten sind, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Damit wird neben dem Handel auch die Gastronomie in die Pflicht genommen, vom Würstelstand, Kebab Stand, MC Donald, Burger King über die Betriebskantine bis zum Feinschmeckerrestaurant alle müssen künftig den Gästen die Information über bestimmte in den Gerichten enthaltene Allergene Auskunft geben. Ob ein Wirt seine Kundschaft schriftlich oder mündlich informiert, bleibt ihm überlassen. Entschließt sich ein Gastwirt, Standbetreiber für die mündliche Information, so muss immer ein eigens geschulter Mitarbeiter im Lokal anwesend sein. Auf diese Auskunftsperson ist entweder auf der Speisekarte oder mit deutlich sichtbarem Aushang hinzuweisen (z.B.: "Wenn Sie Fragen zu Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten haben: Unsere Küche Herr/Frau gibt Ihnen gerne Auskunft.").
Informiert hingegen ein Betrieb seine Gäste schriftlich, müssen die problematischen Stoffe für jedes Gericht einzeln zuordenbar sein. Ein Generalsatz wie: "Wir kochen mit Weizenmehl, Milchprodukten, Sellerie und Nüssen" ist nicht mehr zulässig. Ebenfalls unzulässig ist, auf der Karte nur jene Gerichte hervorzuheben, die bestimmte Zutaten nicht enthalten. Zulässig ist dagegen die Verwendung von Symbolen oder Abkürzungen in Speisekarten, sofern die Erklärung dazu auf derselben Seite erfolgt – etwa "F" für Fische. Nur wenn die Zutat, in diesem Fall Fisch, in der Bezeichnung des Gerichts klar erkennbar ist, etwa bei "Karpfen oder Scholle, gebacken" oder "Räucherlachs", erübrigt sich der entsprechende Hinweis. Ist jedoch davon auszugehen, dass der Fisch weniger bekannt ist (z.B. Knurrhahn), so muss eine entsprechende Klarstellung vorgenommen werden.
In Zukunft müssen Etiketten darauf hinweisen, dass Fleisch- und Fischprodukte aus Stücken zu einem Ganzen geformt wurden bzw. aus zusammengeklebten Resten besteht. Genauso müssen andere Imitate wie Kunstkäse aus Pflanzenfett und Stärke als solcher genau deklariert werden.
Weggeworfen müssen Produkte mit alten Etiketten jedoch nicht werden. Lebensmittel mit noch alten Kennzeichnungen, die vor dem 13. Dezember 2014 in den Umlauf gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur jeweiligen Bestandserschöpfung oder Ablaufzeit mit den alten Etiketten verkauft werden.
EU-Verordnung für Speisekarten
entsprechend einer EU-Verordnung, müssen Wirte in ihren Speisekarten anführen, welche allergenen Stoffe im gekochten und servierten Essen stecken. Genau genommen geht es dabei um 14 Stoffe (siehe unten Anhang*), von Sesamsamen, Sellerie, Senf und Soja bis zu Fisch, Eiern, Erdnüssen und Milcherzeugnissen (viele Wirte weigern sich noch diesbezüglich aktiv zu werden).
Gastronomen sind in die Pflicht genommen
Konsumenten müssen ab diesem Zeitpunkt auch bei unverpackten Lebensmitteln darüber informiert werden, ob Stoffe enthalten sind, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Damit wird neben dem Handel auch die Gastronomie in die Pflicht genommen, vom Würstelstand, Kebab Stand, MC Donald, Burger King über die Betriebskantine bis zum Feinschmeckerrestaurant alle müssen künftig den Gästen die Information über bestimmte in den Gerichten enthaltene Allergene Auskunft geben. Ob ein Wirt seine Kundschaft schriftlich oder mündlich informiert, bleibt ihm überlassen. Entschließt sich ein Gastwirt, Standbetreiber für die mündliche Information, so muss immer ein eigens geschulter Mitarbeiter im Lokal anwesend sein. Auf diese Auskunftsperson ist entweder auf der Speisekarte oder mit deutlich sichtbarem Aushang hinzuweisen (z.B.: "Wenn Sie Fragen zu Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten haben: Unsere Küche Herr/Frau gibt Ihnen gerne Auskunft.").
Informiert hingegen ein Betrieb seine Gäste schriftlich, müssen die problematischen Stoffe für jedes Gericht einzeln zuordenbar sein. Ein Generalsatz wie: "Wir kochen mit Weizenmehl, Milchprodukten, Sellerie und Nüssen" ist nicht mehr zulässig. Ebenfalls unzulässig ist, auf der Karte nur jene Gerichte hervorzuheben, die bestimmte Zutaten nicht enthalten. Zulässig ist dagegen die Verwendung von Symbolen oder Abkürzungen in Speisekarten, sofern die Erklärung dazu auf derselben Seite erfolgt – etwa "F" für Fische. Nur wenn die Zutat, in diesem Fall Fisch, in der Bezeichnung des Gerichts klar erkennbar ist, etwa bei "Karpfen oder Scholle, gebacken" oder "Räucherlachs", erübrigt sich der entsprechende Hinweis. Ist jedoch davon auszugehen, dass der Fisch weniger bekannt ist (z.B. Knurrhahn), so muss eine entsprechende Klarstellung vorgenommen werden.
Wer es genau wissen will --> LINK: VERORDNUNG - Amtsblatt der Europäischen Union als PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0018:0063:DE:PDF
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Die wichtigsten Allergene (14 Stoffe bzw. Stoffgruppen) müssen in der Zutatenliste hervorgehoben werden.
* Deklarationspflicht bei Lebensmitteln
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Die wichtigsten Allergene (14 Stoffe bzw. Stoffgruppen) müssen in der Zutatenliste hervorgehoben werden.
* Deklarationspflicht bei Lebensmitteln
- Glutenhaltiges Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder abgewandelte Stämme) und daraus hergestellte Erzeugnisse,
- Krebstiere und -erzeugnisse,
- Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse,
- Fisch und -erzeugnisse außer Fischgelatine,
- Erdnüsse und -erzeugnisse,
- Soja(-bohnen) und -erzeugnisse,
- Milch und -erzeugnisse (inklusive Laktose),
- Schalenfrüchte (d.h. Hasel-, Wal-, Cashew-, Pekan-, Para-, Macadamia- und Queenslandnuss sowie Pistazie und Mandel) und daraus hergestellte Erzeugnisse,
- Sellerie und -erzeugnisse,
- Senf und -erzeugnisse,
- Sesamsamen und -erzeugnisse,
- Schwefeldioxid und Sulfite (ab zehn Milligramm pro Kilogramm oder Liter, angegeben in SO2),
- Lupinen und daraus hergestellte Produkte,
- Weichtiere wie Schnecken, Muscheln, Tintenfische sowie daraus hergestellte Erzeugnisse.
Quellen: EU-Verordnung, div. Beiträge
Bildquelle: Fotolia