Die EU-Charta schützt die Rechte und Freiheiten der Bürger etwa gegen staatliche Eingriffe. Nach Ansicht des Gutachters ist bei der Datenspeicherung nicht sichergestellt, dass die Einschränkung „den Wesensgehalt der Rechte und Freiheiten achtet“ und verhältnismäßig ist. Seiner Auffassung nach sollte die Speicherdauer für die Daten auf unter ein Jahr begrenzt werden, heißt es in einer Mitteilung des EU-Gerichts.
Die Datenspeicherung zeichne das Privatleben jedes Bürgers auf. „Es besteht ein erhöhtes Risiko, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten zu rechtswidrigen, potenziell die Privatsphäre verletzenden oder - allgemeiner - zu betrügerischen oder gar heimtückischen Zwecken verwendet werden.“ Denn die Datenspeicherung werde von Firmen vorgenommen und stehe nicht unter staatlicher Kontrolle.
Auch Speicherdauer und -ort unter Kritik
Eine weitere Kritik des Generalanwalts: Die Daten würden nicht von den Behörden unter ihrer Kontrolle, sondern von den Providern gespeichert. So sehe die EU-Richtlinie auch nicht vor, dass die Daten in einem EU-Staat gespeichert werden müssten. Sie könnten auch „an unbestimmten Orten im virtuellen Raum akkumuliert werden“. Daher hätte die EU zunächst „die Grundprinzipien zu definieren, die für die Festlegung der Mindestgarantien zur Beschränkung des Zugangs zu den erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten und ihrer Auswertung gelten sollten“.
Der Generalanwalt empfiehlt dem Europäischen Gerichtshof in seinem Schlussantrag die beanstandete Richtlinie in seinem Urteil jedoch nicht direkt auszusetzen. Vielmehr sollten die EU-Gesetzgeber ausreichend Zeit erhalten, um die notwendigen Änderungen vorzunehmen. In den meisten Fällen folgt der Gerichtshof dem einflussreichen Gutachter. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet.
Unsere Freiheit, die Rechte und Freiheiten der Bürger müssen unangetastet bleiben!
Höchste Zeit zum Handeln, bevor es zu spät ist! |
Den Anstoß für das Verfahren vor dem EuGH gaben Klagen in Irland und Österreich. In Österreich schlossen sich 11.139 Bürger der Verfassungsbeschwerde des AK Vorrat gegen die verdachtsunabhängige Datenspeicherung an, die in Österreich seit 1. April 2012 in Kraft ist. Auch die Kärntner Landesregierung sowie eine Privatperson aus dem Umfeld eines Telekommunikationsanbieters haben Beschwerden eingebracht. Weil der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) selbst Bedenken hat, dass die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung der EU-Grundrechtecharta widersprechen könnte, legt er diese Frage dem EuGH vor.
Quelle: Tageszeitung Kurier/
Quelle Rechtsgutachten: http://malte-spitz.de/wp-content/uploads/2013/12/C_0293_2012-DE-CNC.pdf
Quelle EU-Charta_der_Grundrechte: http://www.pce.at/PDF/EU-Charta_der_Grundrechtetext_de.pdf (PDF deutsch, 20 Seiten Umfang)