Kurz notiert!
Stimmt so manchen nachdenklich, sie meinen: Warum musste dieser Paragraph unbedingt geändert werden, es gibt wichtigeres.
Deutsches Strafgesetzbuch seit gestern geändert: „Vorbereitung eines Angriffskriegs“ wurde aus dem Strafgesetzbuch gestrichen: § 80 StGB geändert ab 01.01.2017
Die „Vorbereitung eines Angriffskrieges“ wurde ab 1. Januar neu im Strafgesetzbuch definiert. Der ursprüngliche Paragraph wurde gestrichen. Es gilt nun durch Beschluss des Bundestages eine veränderte Version(!?).
Der alte, bisherige Text:
Wie oben sah der Paragraph bezüglich Angriffskrieg bis zum 31. Dezember 2016 im deutschen Strafgesetzbuch aus.
Seit 1. Januar 2017 um 0:00 Uhr gibt es diesen Paragraphen nicht mehr. Das Gesetz § 80 StGB wurde gestrichen. Im Völkerstrafgesetzbuch gibt es nun zusätzlich das „Verbrechen der Aggression“. Hierzu wurde ein § 13 eingeführt, der dieses neu definiert und den alten Angriffskriegs-Paragraphen ersetzt. Hier der Wortlaut:
„Abschnitt 3 Verbrechen der Aggression
§ 13 Verbrechen der Aggression
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn
1.
der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder
2.
durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.
(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.“
Die Änderung geschah auf einen Beschluss des Deutschen Bundestages hin, der schon am 1. Dezember 2016 gefasst worden war.
Mit dem Angriffskriegsparagraphen wurde auch der § 80a „Aufstacheln zum Angriffskrieg“ geändert. Er heißt ab heute „Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression“.
Der Deutsche Bundestag folgte mit seiner Abschaffung des Angriffskriegs-Paragraphen einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz. Hier das Bundesrats-Protokoll, das die Abschaffung belegt, als PDF.
Anm.: In den System- bzw. Mainstream-Medien und im öffentlichen Rundfunk liest und hörte man bisher nichts bzw. nicht viel von der Streichung des § 80 StGB bzw. das Teile von § 80 in VStGB übernommen wurden. Man will die deutsche Bevölkerung aber sicher nur nicht "unnötig" verunsichern. Besser nicht an die große Glocke hängen.
Tipp: Auf der juristische Webseite „buzer.de“ kann ganz genau über sämtliche Änderungen des Völkerstrafgesetzbuches, die mit dem 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind nachgelesen werden:
Siehe auch:
Link: http://www.buzer.de/gesetz/12344/index.htm
und
Link: http://www.buzer.de/gesetz/6165/v202631-2017-01-01.htm