
Zumeist gelten für die elektrisch betriebenen fahrbaren Untersätze dieselben Regeln wie für Fahrräder. Vorausgesetzt sie können nicht schneller als 25 km/h fahren und ihre Leistung ist auf 600 Watt begrenzt. Es gibt aber Ausnahmen. Etwa Hoverboards und elektrisch betriebene Skateboards. Sie werden - wie es im Juristenjargon heißt - als „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“ oder als „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“ eingestuft und haben auf Radwegen nichts verloren. Daneben gibt es bei der Verwendung von Segway & Co. auch in Hinblick auf Alkoholbestimmungen, Abstellplätze und dem Telefonieren während der Fahrt einiges zu beachten. ...
Warum Segways NICHT am Gehsteig fahren dürfen
Sie werden vor allem von Touristen genutzt, die man damit durch Parkanlagen rollen sieht. Streng genommen dürfen sie das aber gar nicht, denn auch Segways gelten laut der Straßenverkehrsordnung als Fahrrad. Segways dürfen also nicht auf Gehwegen, jedoch auf Radwegen - und falls nicht vorhanden - am rechten Fahrbahnrand fahren. Kinder bis zwölf Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen, oder ab zehn Jahren auch alleine fahren, wenn sie über einen Radfahrausweis verfügen. Sie sollten aber mindestens 45 Kilogramm schwer sein. Das hat damit zu tun, dass der Segway durch Gewichtsverlagerung beschleunigt und bremst. Nach oben hin ist das Gewicht laut Herstellervorgaben mit 110 Kilogramm begrenzt.
Das Fahren auf Zebrastreifen ist nicht erlaubt. Segways müssen ebenso wie Fahrräder die Radfahrüberfahrten nutzen. Für das Lenken eines Segways gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille. In öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen sie mitgeführt werden. Ausnahmen für Stoßzeiten sind ebenso möglich wie ein Aufpreis für den Transport. Das Telefonieren während der Fahrt ist nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt.
Hoverboards sind keine Fahrräder

Mit Hoverboards darf man deshalb auch nicht auf Radwegen oder der Straße/Fahrbahn fahren, ihre Nutzung ist nur auf Gehwegen, Wohn- oder Spielstraßen und Fußgängerzonen zulässig. Voraussetzung dafür ist auch hier die Begrenzung der Leistung auf unter 600 Watt und 25 km/h. Bei stärkerer Leistung ist eine Zulassung notwendig.
E-ROLLER
Gehsteige sind tabu

E-SKATEBOARDS

Skateboards, auch wenn sie über einen elektrischen Antrieb verfügen, dürfen nur auf Spiel- oder Wohnstraßen, auf Gehwegen, Fußgängerzonen und in eigens davor vorgesehenen Funparks benutzt werden. Eingestuft werden sie als „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“. Auf dem Radweg oder der Fahrbahn haben die Elektro-Skateboards nichts verloren. Aber auch auf Gehwegen gilt die Einschränkung, dass sie nur dann zum Einsatz kommen dürfen, wenn sie nicht auf die Fahrbahn gelangen können oder Fußgänger nicht behindert werden. Vor allem bei Longboards könnte dies der Fall sein.
Die Geschwindigkeit sollte an das jeweilige Umfeld angepasst werden. Auch wenn ein Fußgängerübergang überquert wird, sollten Skater darauf achten, dass sie nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug oder für die Lenker überraschend auf den Zebrastreifen fahren. Kinder unter zwölf Jahren dürfen mit dem Elektro-Skateboard nur mit einem Radfahrausweis alleine unterwegs sein.
E-BIKES
0,8 Promille-Grenze gilt

Nebeneinanderfahren ist nur in Wohnstraßen, Begegnungszonen und auf Radwegen zulässig. Für Kinder unter zwölf Jahren gilt die Helmpflicht (währe aber für alle Fahrräder u.ä. sehr sinnvoll). Alleine fahren dürfen sie ab zehn Jahren, vorausgesetzt sie haben einen Radfahrschein. Auch für E-Bike-Fahrer gelten die 0,8-Promille-Grenze und das Telefonieverbot ohne Freisprecheinrichtung. Anhänger dürfen angebracht werden, dazu muss das E-Bike aber über einen Ständer verfügen. Das Ladegewicht ist bei auflaufgebremsten Anhängern mit 100 Kilogramm, bei ungebremsten Anhängern mit 60 Kilogramm beschränkt.
* Stand der Gesetzeslage Juni 2017
Quelle ©: Futurezone
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