Zuvor hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschlossen, dass einem Flüchtling Asyl verweigert werden kann, auch wenn er persönlich an terroristischen Handlungen nicht teilgenommen hat. Die EU-Richtlinie beim Ablehnen der Asylanträge betrifft nun auch diejenigen, die „die Anwerbung, Organisation, Beförderung oder Ausrüstung von Personen vornehmen“, die terroristische Handlungen begehen, planen oder vorbereiten. Die Behörde fällte diese Entscheidung in ihrem Sitz in Luxemburg. (01.02.2017)
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Auszug aus: Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 (Österreich)
4.2 Ausbau der technischen Ermittlungsmöglichkeiten
Überwachung von Gefährderinnen und Gefährdern
Bei Personen, die einer terroristischen Straftat verdächtigt werden, insbesondere Unterstützung terroristischer Aktivitäten im In-oder Ausland (»Rückkehrer«), wird im Regelfall Untersuchungshaft verhängt. In Fällen, in denen die Gefährdung nur abstrakt ist und die Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, wird die elektronische Fußfessel als gelinderes Mittel angestrebt und durch die Gerichte entschieden. Der Justizminister wird diese Maßnahme im Erlassweg über die Staatsanwaltschaften unterstützen.
Link: Arbeitsprogramm 2017 der Bundesregierung PDF
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