Mittwoch, 2. Januar 2019

Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: Kritik am Islam ist NICHT nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt!

Urteil des Europäischen Gerichtshofs:
Religionen dürfen in der EU nicht kritisiert oder verunglimpft werden, das Recht auf freie Meinungsäußerung ist weniger wichtig als der Schutz der religiösen Gefühle anderer!

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Urteil am 25.10.2018 entschieden, dass Kritik am Islam, insbesondere an Mohammed, dem Begründer der Religion, nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei.

Mit dieser Entscheidung hat das in Straßburg ansässige EU-Gericht – dessen Rechtsprechung 47 europäische Länder unterworfen sind und dessen Urteile in allen 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union rechtsverbindlich sind – im Interesse der „Aufrechterhaltung des religiösen Friedens“ Religionen (hier der Islam) sind vor Blasphemie in Deutschland, Österreich - in der EU jetzt rechtskräftig geschützt. ...

Die Entscheidung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde aufgrund des Falls von Elisabeth Sabaditsch-Wolff, eine Österreicherin, die am 20 Dez. 2011 in Österreich verurteilt worden war (nach §188 StGB), „religiösen Glauben zu verunglimpfen“, nachdem sie eine Vortragsreihe über die Gefahren des fundamentalistischen Islam gehalten hatte. ...

Der EGMR urteilte (Urt. v. 25.10.2018, EGMR Az. 38450/12), dass Staaten die in Artikel 10 der Konvention garantierte freie Meinungsäußerung einschränken dürften, wenn die betreffende Rede „wahrscheinlich zu RELIGIÖSER INTOLERANZ aufwiegelt“ und „wahrscheinlich den RELIGIÖSEN FRIEDEN im Land stört“.

Das Gericht fügte hinzu:
„Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte nachvollziehbar erläutert haben, warum sie die Aussagen der Beschwerdeführerin für geeignet hielten, berechtigte Verärgerung hervorzurufen. Insbesondere waren diese nicht auf eine objektive Art und Weise getätigt worden, die einer Debatte von öffentlichem Interesse gedient hätte (z.B. zum Thema Kinderehen), sondern konnten nur so verstanden werden, dass Mohammed der Verehrung nicht würdig sei. Der EGMR stimmt den innerstaatlichen Gerichten zu, dass sich die Beschwerdeführerin dessen bewusst gewesen sein musste, dass ihre Aussagen zum Teil auf unwahren Tatsachen beruhten und geeignet waren, berechtigte Verärgerung bei anderen hervorzurufen. Die nationalen Gerichte befanden, dass die Beschwerdeführerin Pädophilie als die allgemeine sexuelle Präferenz von Mohammed bezeichnete und es versäumt hatte, ihr Publikum auf neutrale Art über den historischen Hintergrund zu informieren, wodurch eine ernsthafte Debatte zu diesem Thema nicht möglich war. Daher gibt es basierend auf einer ausführlichen Prüfung der Aussagen keinen Grund, von der Einordnung der strittigen Aussagen als bloße Werturteile abzuweichen.“

„Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Fall das Recht der Beschwerdeführerin auf Meinungsäußerungsfreiheit sorgfältig mit dem Recht anderer auf Schutz ihrer religiösen Gefühle abgewogen haben, wodurch der religiöse Frieden in der österreichischen Gesellschaft bewahrt werden sollte.“

„Das Gericht befindet zudem, dass bloß weil andere im Rahmen des Seminars getroffene Aussagen von der Meinungsfreiheit gedeckt waren, dies nicht die inkriminierten Äußerungen, die die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreiten, deshalb akzeptabel macht.“

„Schließlich kann die strafrechtliche Sanktion nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, da die Beschwerdeführerin zu einer geringen Geldstrafe verurteilt wurde und diese Strafe am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt war. Unter diesen Umständen kann die Strafe nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.“

„Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer Aussagen verurteilt worden war, vertritt das Gericht die Auffassung, dass die österreichischen Gerichte mit der Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen der Herabwürdigung religiöser Lehren ihren im vorliegenden Fall weiten Beurteilungsspielraum nicht überschritten hatten. Es lag mithin keine Verletzung von Art. 10 vor.“

Das Urteil schafft somit einen Präzedenzfall, - einen, der europäischen Staaten erlaubt, das Recht auf Redefreiheit einzuschränken, wenn eine bestimmte Äußerung im Verdacht steht, Religionen in diesen Fall Muslime beleidigen zu können und so den religiösen Frieden zu gefährden.
Schon länger wird darauf gedrängt, dass westliche Demokratien (besonders in der EU), die Resolution 16/18 des UN-Menschenrechtsrats (UNHRC) umzusetzen, die alle Länder dazu auffordert, „Intoleranz, negative Stereotypen und Stigmatisierung von … Religion und Glauben“ zu bekämpfen.

Resumé: Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist weniger wichtig als der Schutz der religiösen Gefühle anderer!

Quellen ©: EGMR, UNHRC, derstandard, div. News 25.10.2018
Bildquelle ©: pixabay, bearbeitet
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