Wer eine Kameradrohne ĂŒber dem eigenen Garten sichtet und sich von ihr belĂ€stigt fĂŒhlt, darf sie abschieĂen. Das hat ein Gericht in der deutschen Stadt Riesa unweit von Dresden entschieden, nachdem ein Drohnenpilot einen Hausbesitzer geklagt hatte, der sein FluggerĂ€t mit dem Luftdruckgewehr vom Himmel geholt hat. ...
Kamera-Drohnen verletzen Persönlichkeitsrechte
Im konkreten Fall entschied das Gericht, dass der Pilot mit dem Ăberflug die Persönlichkeitsrechte des Gartenbesitzers und seiner Familie verletzt habe. Wer in den privaten Bereich - also auch in einen abgezĂ€unten Garten - eindringe, verletze mit dieser „AusspĂ€hung“ die PrivatsphĂ€re. Beim Drohnenflug komme erschwerend hinzu, dass die Person in aller Regel nicht damit rechnet, von oben abgelichtet zu werden.
FĂŒr den Drohnenpiloten wird die Aktion nun doppelt teuer. Einerseits bleibt er auf dem Schaden an der Drohne sitzen, weil der Abschuss vom Gericht als legal eingestuft wurde. Andererseits ist ein Verfahren gegen ihn anhĂ€ngig, weil er sich wegen des möglichen Ăberflugs des GrundstĂŒcks und der damit einhergehenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte selbst angezeigt hat.
Ăsterreich
Kameradrohnen ĂŒber PrivatgrundstĂŒcken sind auch in Ăsterreich höchst problematisch, heiĂt es seitens der Datenschutzbehörde. Sie hĂ€lt auf ihrer Website fest: „Drohnen sind eine neue Technologie, aber es lĂ€sst sich sagen, dass bestehende rechtliche Regeln fĂŒr Videokameras auf Drohnen anwendbar sind. Danach ist die VideoĂŒberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen nicht zulĂ€ssig.“
Im konkreten Fall entschied das Gericht, dass der Pilot mit dem Ăberflug die Persönlichkeitsrechte des Gartenbesitzers und seiner Familie verletzt habe. Wer in den privaten Bereich - also auch in einen abgezĂ€unten Garten - eindringe, verletze mit dieser „AusspĂ€hung“ die PrivatsphĂ€re. Beim Drohnenflug komme erschwerend hinzu, dass die Person in aller Regel nicht damit rechnet, von oben abgelichtet zu werden.
FĂŒr den Drohnenpiloten wird die Aktion nun doppelt teuer. Einerseits bleibt er auf dem Schaden an der Drohne sitzen, weil der Abschuss vom Gericht als legal eingestuft wurde. Andererseits ist ein Verfahren gegen ihn anhĂ€ngig, weil er sich wegen des möglichen Ăberflugs des GrundstĂŒcks und der damit einhergehenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte selbst angezeigt hat.
Ăsterreich
Kameradrohnen ĂŒber PrivatgrundstĂŒcken sind auch in Ăsterreich höchst problematisch, heiĂt es seitens der Datenschutzbehörde. Sie hĂ€lt auf ihrer Website fest: „Drohnen sind eine neue Technologie, aber es lĂ€sst sich sagen, dass bestehende rechtliche Regeln fĂŒr Videokameras auf Drohnen anwendbar sind. Danach ist die VideoĂŒberwachung von öffentlichem Grund oder Privatgrund anderer Personen nicht zulĂ€ssig.“
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Quelle ©: Kronenzeitung vom 27.06.2019
Bildquelle ©: pixabay
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