Bis 2023 hat dann der Austausch abgeschlossen zu sein.
Mit dem Gesetzesentwurf für Fotos auf der E-Card wird dem Hauptverband der Auftrag erteilt, ein Lichtbild auf der Karte anzubringen. Die entsprechende Passage im ASVG lautet: „Ab 1. Jänner 2019 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten E-Cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Bis 31. Dezember 2023 sind alle E-Cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, auszutauschen.“
Datenverknüpfung, Datenschutz?
Weiters heißt es: „Das Lichtbild ist vom Karteninhaber/von der Karteninhaberin beizubringen, soweit es nicht aus Beständen von Bundes- oder Landesbehörden entnommen wird. Die Übermittlung aus diesen Beständen an den Hauptverband ist zulässig und vorzunehmen, soweit dies automationsunterstützt möglich ist. Näheres wird durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt.
Quelle und Bildquelle ©: ORF / ZIB