Es ist traurig, dass man ĂŒber so etwas heute (2018) ĂŒberhaupt sprechen muss!
Quelle: https://www.cashkurs.com/ u. Facebook https://youtu.be/bl4DBu2DczE
Meinungsfreiheit
Artikel 19 der Allgemeinen ErklĂ€rung der Menschenrechte (UNO) schĂŒtzt das Recht jedes Menschen auf freie MeinungsĂ€uĂerung einschlieĂlich des Rechts, seine Meinung zu verbreiten und die Meinungen anderer zu hören. Damit verbietet Artikel 19 eine staatliche Zensur.
DarĂŒber hinaus schĂŒtzt Artikel 19 als Bestandteil der Meinungsbildungsfreiheit die Informationsfreiheit, das Recht zur Informationsaufnahme. Artikel 19 gewĂ€hrleistet den Informationszugang weltweit, verbietet also die Abschottung eines Staates etwa im Bereich der Informationssuche ĂŒber das Internet. Artikel 19 gebietet dagegen den Staaten nicht, freien Zugang zu allen dem Staat vorliegenden Informationen zu gewĂ€hren.
Die Freiheit der MeinungsĂ€uĂerung ist allerdings nur im Rahmen der anderen Menschenrechte geschĂŒtzt. Sie findet daher ihre Grenze, wenn sie die Ehre anderer Menschen verletzt, oder zur Verletzung ihrer körperlichen IntegrietĂ€t oder ihrer Freiheit aufruft. Rassismuns und Gewaltverherrlichung ist damit von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt.
AusfĂŒhrlicher umschrieben und verbindlich geschĂŒtzt wird das Recht auf freie MeinungsĂ€uĂerung in Artikel 19 des UN-Zivilpaktes.
Bildquellen: UNO