Deutschland: Hier werden einige verfassungsmäßige Grundrechte der Bürger, vor allem solche im Hinblick auf das Privatleben, weiter eingeschränkt. Ob solche Einschränkungen positiv sind, bezweifeln so manche Sachverständige!
Was wird geändert?
Einschränkung des § 89: Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
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Quellen: buzer.de, jura-medial.de
Link: https://www.buzer.de/89_BKAG_Bundeskriminalamtgesetz.htm
und Grundrechtseinschränkungen im BKA-Gesetz
Link: https://jura-medial.de/2017/06/grundrechtseinschraenkungen-im-bka-gesetz/
Bildquelle: buzer.de