Montag, 10. April 2017

Ab jetzt gibt es klare Regeln für Drohnen-Flieger

Wer gerne seine Drohne durch die Gegend fliegen lässt, sei es für perfekte Fotoshots, sei es nur zum Spaß, der hat sich jetzt nach der neuen Drohnenverordnung zu richten, die das genau regelt. Diese Verordnung gilt natürlich NICHT für die neuen Polizei-Drohnen.

Alle Drohnen müssen mit einem Hinweis auf den Eigentümer gekennzeichnet sein. Name und Adresse (feuerfest). Für Behörden, Verfassungsorgane, Industrieanlagen, Gefängnissen, bei Menschenansammlungen und Polizei- Rettungskräfte-Einsatzorten gilt ein generelles Flugverbot (nicht für Polizei-Drohnen), das zusätzlich noch 100 Meter in die Breite geht. Gleiches gilt auch für Bundesfernstraßen, Wasserstraßen und Bahnanlagen sowie Naturschutzgebieten und Krankenhäusern.

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Ab 250 Gramm bis 2 Kilo darf man sonst theoretisch fliegen wo man will, sogar über Wohngrundstücken, solange die Drohne keine Funksignale aufzeichnet oder empfängt, oder akustische bzw. optische Signale aufzeichnet. (=Video- oder Tonaufnahmen) .

Anm.: Doch es wird schwer nachzuweisen sein ob jemand Ton oder Bildaufnahmen mit seiner Drohne gemacht hat oder mit der Kamera spioniert hat .

In den meisten Fällen muss man die ausdrückliche Genehmigung des Grundstrückbesitzers haben wenn die Drohne dieses Grundstück überfliegen soll. Also darf man nicht überall seine Drohne fliegen lassen!
Ab 2 Kilo bis 5 kommt ein Kenntnisnachweis hinzu, über 5 Kilo eine zusätzliche Genehmigung der Luftfahrtbehörde. Beides gilt auch bei Flügen über 100 Metern Flughöhe. Generell darf nur in Sichtweite geflogen werden.
Kenntnisnachweis? Damit hat es wohl noch Zeit bis zum 1.10.2017 auch für die Plakette hat man noch 6 Monate Zeit.
Quelle ©: BMVI u. engadget