Menschen, deren Geschlecht nicht eindeutig männlich oder weiblich ist, haben ein Recht auf eine entsprechende Eintragung im Personenstandsregister (ZRP) und in Urkunden. Das stellte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nach einer Prüfung des Personenstandsgesetzes fest. Wie das dritte Geschlecht benannt werden soll, ist noch offen. ...
Das Höchstgericht gab unter der Geschäftszahl G77/2018 zwingend vor, wie das Personenstandsgesetz verfassungskonform auszulegen ist. Die VfGH-Entscheidung gründet auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der die Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Darunter fallen auch der Schutz der menschlichen Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität und somit auch die geschlechtliche Identität.
Auf Geschlechtsidentität kommt's an
Dieses Recht auf individuelle Geschlechtsidentität umfasst auch, dass Menschen nur jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen, befand der Verfassungsgerichtshof. Das Personenstandsgesetz selbst muss dafür aber nicht geändert werden.
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Offen blieb, wie die alternativen Geschlechtsformen in Urkunden zu bezeichnen sind. Das lasse sich den Gesetzen nicht entnehmen, konstatierten die Verfassungsrichter, wäre aber "unter Rückgriff auf den Sprachgebrauch möglich". Es gebe mehrere Begriffe wie "divers", "inter" oder "offen" – der Gesetzgeber könnte auch eine bestimmte vorgeben. Die Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt hatte bereits Vorschläge ausgearbeitet.
☛ Der VfGH hatte das Personenstandsgesetz geprüft, nachdem eine Person aus Oberösterreich sich an das Höchstgericht gewandt hatte. Ihr war es nicht erlaubt worden, ihren Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister auf "inter" ändern zu lassen. Sowohl der zuständige Bürgermeister als auch das OÖ-Landesverwaltungsgericht hatten den Antrag abgelehnt. Die Richterinnen und Richter gaben der Beschwerde dieser Person nun statt.
Dieses Recht auf individuelle Geschlechtsidentität umfasst auch, dass Menschen nur jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen, befand der Verfassungsgerichtshof. Das Personenstandsgesetz selbst muss dafür aber nicht geändert werden.
Offen blieb, wie die alternativen Geschlechtsformen in Urkunden zu bezeichnen sind. Das lasse sich den Gesetzen nicht entnehmen, konstatierten die Verfassungsrichter, wäre aber "unter Rückgriff auf den Sprachgebrauch möglich". Es gebe mehrere Begriffe wie "divers", "inter" oder "offen" – der Gesetzgeber könnte auch eine bestimmte vorgeben. Die Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt hatte bereits Vorschläge ausgearbeitet.
☛ Der VfGH hatte das Personenstandsgesetz geprüft, nachdem eine Person aus Oberösterreich sich an das Höchstgericht gewandt hatte. Ihr war es nicht erlaubt worden, ihren Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister auf "inter" ändern zu lassen. Sowohl der zuständige Bürgermeister als auch das OÖ-Landesverwaltungsgericht hatten den Antrag abgelehnt. Die Richterinnen und Richter gaben der Beschwerde dieser Person nun statt.
Quelle ©: Heute
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