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Mittwoch, 2. Oktober 2019

Auf dem Petersplatz

Kurz notiert!
Auf dem Petersplatz steht ab heute ein Schiff mit Migranten. Dargestellt ist eine Gruppe von Migranten und Flüchtlingen aus unterschiedlichen Ländern, Religionen und Zeiten; einen der Männer weisen Schläfenlocken als jüdischen Flüchtling aus, eine Schwangere hält die Hand unter ihren Bauch. Männer, Frauen und Kinder stehen dichtgedrängt mit wenigen Habseligkeiten auf einem schwimmenden Untersatz. Aus der Mitte der kompakten Menschenmenge erheben sich Engelsflügel, die die Gegenwart des Heiligen unter den Flüchtenden andeuten.


Quelle/Bildquelle ©: heute/ZDF
Info-Link: Vatican News.va

Sonntag, 4. November 2018

Verstößt der Migrationspakt nicht auch gegen die alte UN-Charta von 1998, Art.6 und 7 usw.?

Der Ausstieg der österreichischen Regierung aus dem UNO-Migrationspakt bewegt so manchen in die eine oder andere Richtung!

Zitat: "Wollen in Migrationsfragen selbst entscheiden!" Nach den USA, Ungarn und Österreich überlegen noch weitere Staaten  den Ausstieg aus dem UN-Migrationspakt.

Reaktion: Die UNO-Sonderbeauftragte für internationale Migration, Louise Arbour, findet die Ankündigung Österreichs, sich aus dem UNO-Migrationspakt zurückzuziehen, "extrem bedauerlich".

Doch viele fragen auch: "Verstößt die neue Migrations-Vereinbarung nicht gegen die UN-Vereinbarung von 1998, die ja noch ganz anders lautet als die, die am 10. und 11. Dezember 2018 in Marrakesch unterschrieben werden soll?

Dokumentation:
Entschließung der UN-Menschenrechtskommission vom 17. April 1998  "Jeder hat das Recht zurückzukehren" ...
--> Beachten Sie den Artikel 6 und 7 und andere 

Hier zeigt sich wieder, Papier ist geduldig, Verträge und Vereinbarungen können JEDERZEIT gebrochen werden. Keine Vereinbahrung, kein Gesetz hat Bestand, schon gar nicht in der heutigen Zeit.

Artikel 1
Die in dieser Erklärung gesetzten Normen sind in allen Situationen anzuwenden, einschließlich Friedenszeiten, Situationen von Störungen und Spannungen, innerstaatlicher bewaffneter Konflikte, Situationen gemischter innerstaatlich-zwischenstaatlicher bewaffneter Konflikte und Situationen des öffentlichen Notstandes. Die Normen in dieser Erklärung sind unter allen Umständen verbindlich. ...

Mittwoch, 31. Oktober 2018

So begründet Österreich das Nein zum Migrationspakt

Die Erklärung im Wortlaut:
In einer Votumserklärung an die Vereinten Nationen begründet Österreich seinen Schritt und listet insbesondere 17 Punkte auf, die zur Ablehnung des Abkommens führten. Nachfolgend eine Dokumentation der Erklärung.

Die Republik Österreich ist ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Gerichtsbarkeit. Alle gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Entscheidungen der Republik erfolgen unter Einhaltung der in innerstaatlichen Gesetzen und völkerrechtlichen Verträgen festgehaltenen Menschenrechte. Die Republik entscheidet souverän über die Zulassung von Migration nach Österreich. Ein Menschenrecht auf Migration ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Die Schaffung der nicht existenten völkerrechtlichen Kategorie des "Migranten" ist zurückzuweisen.

Österreich unterscheidet klar zwischen legaler und illegaler Migration. Eine Verwässerung dieser Unterscheidung, wie sie der Globale Pakt für sichere, geregelte und planmäßige Migration (VN-Migrationspakt) vornimmt, wird abgelehnt.

Die Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt und die Gewährung von Sozial- und Gesundheitsleistungen dürfen in Österreich nur aufgrund nationaler gesetzlicher Vorschriften gewährt werden. Der VN-Migrationspakt darf in diese gesetzlichen Vorschriften keinesfalls eingreifen, jegliche in diese Richtung zielende Absichten werden strikt zurückgewiesen. Das gilt auch für die Schaffung neuer Ansprüche und Rechte für Migranten im Wege des VN-Migrationspaktes. Insbesondere lehnt Österreich folgende Punkte des VN-Migrationspaktes ab, soweit sie über die geltende österreichische Rechtslage hinausgehen:

• Erleichterung des Statuswechsels regulärer-irregulärer Migrant

• Familienzusammenführung soll erleichtert werden

• Verbesserte Inklusion in den Arbeitsmarkt

• Schaffung einer Übertragung von Ansprüchen in die Sozialversicherung

• Zurverfügungstellung einer Grundversorgung

• Zurverfügungstellung von Schulressourcen

• Zugang zu höherer Bildung

• Anerkennung von formal nicht erworbenen Qualifikationen

• Erleichterung von Unternehmensgründungen

• Zugang zum Gesundheitssystem

• Ansiedlungsoptionen für Klimaflüchtlinge

• Übernahme von Best-practices in der Integration

• Verfolgung von Hassverbrechen

• Aufklärung über rechtliche Verfolgungsmöglichkeiten zugunsten der Opfer von Hassverbrechen (Anzeigen, Schadenersatz)

• Verhinderung von Täterprofilerstellungen aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion

• Motivierung zur Aufdeckung von Intoleranz

• Verhinderung von Internierungen und das Verbot von Sammelabschiebungen

Österreich verwehrt sich dagegen, dass der VN-Migrationspakt ein Österreich bindendes Völkergewohnheitsrecht begründet oder im Wege von soft law in irgendeiner Weise rechtliche Wirkung für Österreich entfalten könnte. Die Heranziehung des Paktes zur Konkretisierung von Rechtsvorschriften durch nationale oder internationale Gerichte wird abgelehnt. Auch kann dieser Pakt keine Kompetenzverschiebungen innerhalb der Europäischen Union bewirken.

Die Republik Österreich, vertreten durch die österreichische Bundesregierung nimmt daher den VN-Migrationspakt nicht an, hat dies schriftlich gegenüber den Vereinten Nationen erklärt und bringt diesen österreichischen "Nicht-Beitritt" durch ihre Stimmenthaltung zum Ausdruck. Dazu hält sie fest:

• Österreich erklärt ausdrücklich den VN-Migrationspakt als völkerrechtlich nicht verbindlich.

• Der VN-Migrationspakt soll weder für Rechtsüberzeugung noch für Staatenpraxis zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht, noch zur Ableitung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes gedeutet werden; Österreich wäre in diesem Fall als "persistent objector" anzusehen.

• Im Falle, dass eine Norm auf der Grundlage des VN-Migrationspaktesentstehen oder angenommen werden sollte, beansprucht Österreich, an eine solche Norm völkerrechtlich nicht gebunden zu sein.
Quelle ©: Rep-Österreich Aussendung
Bildquelle ©: pxabay