Der erweiterte Text des § 130 StGB beendet mehr oder weniger, je nach Sichtweise die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit in Deutschland (BRD) endgültig.
Machen Sie sich selbst ein Bild
Ab Jänner 2016
Der erweiterte, neue Gesetzestext: Strafgesetzbuch (StGB) § 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
Neue, härtere Gesetzesregeln zu beachten! |
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. ...
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Meinungsfreiheit - nicht ganz so einfach! |
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
Bevor man spricht, etwas anklickt - besser nachdenken! |
2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Gelten fürs Internet andere Regeln? NEIN!
Das Internet ist entgegen weit verbreiteter Meinung kein rechtsfreier Raum.
Auch hier gilt: Volksverhetzung und / oder eine Beleidigung ist und bleibt eine Beleidigung oder Volksverhetzung. Auch im Internet kann man sich beim Verbreiten von rechtswidrigen Aussagen schnell strafbar machen.
Auch Postings teilen kann rechtliche Folgen haben
Vorsicht ganz besonders bei Facebook und ähnlichem! |
Facebook stellt Hunderte Personen zum Löschen von Hasspostings ein. Es soll sich nun (anfangs) um eine dreistellige Zahl von Mitarbeitern handeln, die die Facebook-Kommentare prüfen, gegebenen Falls wie schon gesagt löschen, zensurieren und eventuell auch anzeigen. Andere Anbieter (wie Twitter, Google+ etc.) werden gezwungenermaßen bald nachfolgen.
Vorsicht mit Gefällt mir! |
Anm.: Der Paragraph §130 Strafgesetzbuch ( = Volksverhetzung) wurde vor dieser Änderung zum letzten Mal am 21.01.2015 abgeändert bzw. ergänzt. Damals musste er aufgrund von EU Bestimmungen abgeändert werden, da er nur "Teile der Bevölkerung" schützte, nicht aber die "einzelne Person" (z.B. den einzelnen und seine Religionszugehörigen). Dies wurde dementsprechend in den Paragraphen eingefügt. Die neue Erweiterung findet 2016 statt.
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Also Achtung!
Vereinfacht gesagt: Dieses "Gesetz", mit den verschlungenen und verschachtelten Sätzen in Beamtendeutsch - birgt für Richter und Staatsanwälte jede Menge "Auslegungsspielraum" der dann bei Bedarf eine garantierte Verurteilung des Andersdenkenden zur Folge haben kann. Mit einigen kurzen und deutlichen Worten erklärt: „Wer es ab 1. Jänner 2016 in Deutschland wagt, anderer Meinung zu sein als die Regierung bzw. die regierenden Politiker und so unüberlegt handelt, diese SEINE MEINUNG noch auch öffentlich, z.B. auch in Internet-Foren (wie z.B. Facebook, Twitter, Google+, etc.) bzw. an Stammtischen, in Zeitungen (und Zeitungs-Kommentaren), Flugzettel oder gar auf Demonstrationen zu verbreiten, kann mit einer Gefängnisstrafe von 3 – 5 Jahren bestraft werden. Nicht gerade wenig!
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Wie sieht es in Österreich aus?
Republik Österreich
Meinungsfreiheit - nicht ganz so einfach! |
Auch in der Republik Österreich wird ein solcher Paragraph zur einseitigen politischen Verfolgung missbraucht. Dort werden beispielsweise islamismuskritische Aussagen über die Person des Propheten Mohammed, auch wenn sie absolut der Wahrheit entsprechen, zum Anlass genommen einen Prozess selbst gegen hochrangige Politiker anzustrengen. Wobei in manchen Fällen sogar die Aufhebung der Immunität, -welche jeder österreichische Abgeordnete des "Nationalrates" genießt-, verfügt werden kann.
§ 283 StGB Verhetzung
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2015)
(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht. (Siehe auch: Direktlink.)
Internet: Seit erstem Jänner 2016 steht Cybermobbing in Österreich unter Strafe.
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Quellen: Div. News, Heute, Gesetzesveröffentlichungen, Jusline.at, etc.
Anm.: Eggetsberger-Info
Bildquellen: © Facebook / bearbeitet, © Eggetsberger-Info