Anm.: Man sollte immer erst überlegen, bevor man etwas öffentlich postet! Und ab 2019 sind so einige Gesetze strenger geworden. Siehe dazu Urteil: Schutz der religiösen Gefühle geht vor freier Meinungsäußerung und Globaler Pakt für Migranten wie auch der Globale Pakt für Flüchtlinge bringen weitere weitere strengere Regelungen mit sich.
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Freitag, 4. Januar 2019
Samstag, 23. Januar 2016
ACHTUNG: Mit Beginn des neuen Jahres 2016 öffnet die deutsche Bundesregierung ein neues Kapitel der Meinungsfreiheit bzw. deren direkter Einschränkung.
Wer keine Probleme haben will, liest sich diesen Gesetzestext sehr gut durch!
Der erweiterte Text des § 130 StGB beendet mehr oder weniger, je nach Sichtweise die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit in Deutschland (BRD) endgültig.
Machen Sie sich selbst ein Bild
Ab Jänner 2016
Der erweiterte, neue Gesetzestext: Strafgesetzbuch (StGB) § 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. ...
Der erweiterte Text des § 130 StGB beendet mehr oder weniger, je nach Sichtweise die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit in Deutschland (BRD) endgültig.
Machen Sie sich selbst ein Bild
Ab Jänner 2016
Der erweiterte, neue Gesetzestext: Strafgesetzbuch (StGB) § 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
Neue, härtere Gesetzesregeln zu beachten! |
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. ...
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