Nach Klage der Verbraucherzentrale ...
Jetzt gibt es die Entscheidung des EuGH: Websites brauchen Einwilligung für Like-Button!
Alle Website-Betreiber sind für die Erhebung von Daten mitverantwortlich und müssen die Einwilligung für Like-Button (z.B. Facebook und ähnliche Plug-ins) einholen.
Jetzt gibt es die Entscheidung des EuGH: Websites brauchen Einwilligung für Like-Button!
Alle Website-Betreiber sind für die Erhebung von Daten mitverantwortlich und müssen die Einwilligung für Like-Button (z.B. Facebook und ähnliche Plug-ins) einholen.
Auf Internet-Nutzer dürfte jetzt ein weiterer Einwilligungs-Klick (neben der Cookie Einwilligung) für einen Aufruf diverser Websites zukommen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 29.07.2019 entschieden, dass die Seiten-Betreiber für Erhebung und Übermittlung von Daten durch Facebooks "Like"-Button mit verantwortlich sind. Deshalb müssen sie die Zustimmung der Nutzer dazu einholen, bevor die Website benutzt wird.
Für die anschließende Verarbeitung der übermittelten Informationen ist allerdings Facebook allein zuständig, betonten die Richter. Von der Entscheidung dürften neben dem "Gefällt mir"-Knopf von Facebook auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins, zum Beispiel von Instagram, WhatsApp, Twitter, LinkedIn oder Online-Werbefirmen betroffen sein.
Für die anschließende Verarbeitung der übermittelten Informationen ist allerdings Facebook allein zuständig, betonten die Richter. Von der Entscheidung dürften neben dem "Gefällt mir"-Knopf von Facebook auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins, zum Beispiel von Instagram, WhatsApp, Twitter, LinkedIn oder Online-Werbefirmen betroffen sein.
Der Like-Button überträgt IP-Adresse & viele andere persönliche Daten
Der "Like"-Button von Facebook überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der Knopf angeklickt wird, oder der Nutzer überhaupt einen Facebook-Account hat(!). Anm.: Mit dem durch den Like-Button unbemerkt übertragenen Daten kann (und wird auch) ein Verhaltensprofil, das tief in die Persönlichkeit des Seitenbesuchers hineinreicht, erstellt werden. So erhalten Facebook und andere nicht nur Ihre IP-Adresse, sondern auch noch welche Seiten Sie täglich besuchen, wann Sie die Seiten besuchen, welchen Webbrowser sie benützen, ob Sie die Seite mittels Pc, Tablet, Smartphone besucht haben. So erkennt man schnell Ihre Vorlieben und Interessen, und kann Sie für gezielte Werbung durchleuchten. (Mitunter ist eine Verknüpfung mit Ihrer Handynummer und dem jeweilige Bewegungsprofil möglich!) ...
Facebook "begrüßte" nach dem Urteil, dass es mehr Klarheit für Websites und Plug-in-Anbieter bringe. Der deutsche Digitalverband Bitkom hingegen kritisierte die neue Entscheidung, "die Entscheidung bürde den Website-Betreibern eine enorme Verantwortung auf und steigere für sie den Bürokratie-Aufwand".
Hintergrund
Like-Button: Klage gegen Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG
Die Richter in Luxemburg befassten sich mit dem "Like"-Button wegen eines Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Online-Händer Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf aus dem Jahr 2015. Die Verbraucherzentrale hatte erklärt, die Verwendung des "Gefällt mir"-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht - und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bat den EuGH dann 2017 um die Auslegung mehrerer Datenschutz-Bestimmungen.
Der EuGH argumentierte, die Einbindung des Buttons erlaube es Fashion ID, die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese bei Facebook sichtbarer gemacht werden. Das sei ein wirtschaftlicher Vorteil, für den Fashion ID "zumindest stillschweigend" der Erhebung personenbezogener Daten der Website-Besucher zugestimmt habe.
Für die Datenverarbeitung, die Facebook nach der Übermittlung der Daten vornimmt, sei die Website aber nicht verantwortlich. Denn Fashion ID entscheide nicht über Zwecke und Mittel dieser Vorgänge.
Signalwirkung
Die Verbraucherzentrale freut sich über den Ausgang des Verfahrens. "Durch das heutige EuGH-Urteil hat die Verbraucherzentrale NRW mit ihrer Klage gegen das Unternehmen Fashion ID eine Stärkung der Verbraucher-Datenschutzrechte beim Facebook-Like-Button mit Signalwirkung erreicht", erklärte Vorstand Wolfgang Schuldzinski. "Der Praxis von Facebook, mittels des Like-Buttons Daten ohne Wissen der Nutzer abzugreifen, um sie für weitere Zwecke – etwa für passgenaue Werbung – zu verwenden, wird nun ein Riegel vorgeschoben."
Der EuGH bestätigte außerdem das Klagerecht von Verbraucherverbänden in Datenschutz-Fragen auf Basis nationaler Gesetzgebung auf europäischer Ebene auch nach der damals geltenden alten europäischen Richtlinie. Die seit Mai 2018 greifende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht das Klagerecht für Verbände bereits ausdrücklich vor!
(Anm.: In Zukunft könnte also jede Firma, jeder Konzern, Zeitungen, Nachrichtenkanäle, NGOs, Parteien, oder jede Organisation die Like-Buttons oder ähnliches einsetzen, geklagt werden, wenn Sie den Seitenbesucher nicht -bevor dieser die Seite sehen kann, also noch bevor Facebook und andere Ihre persönlichen Daten abgreifen können- ausreichend informiert hat. Auch wird man eine Genehmigung vom Seitenbesucher zur Ermittlung und Weiterleitung der Daten über die Like-Buttons -wie schon vom Cookie-Einwilligungs-Klick bekannt, anfordern müssen.
Der Facebook-Jurist Jack Gilbert erklärte in einer ersten Reaktion, man werde die Entscheidung analysieren und mit den Website-Partnern zusammenarbeiten, damit diese rechtskonform weiterhin von Plug-ins wie dem "Like"-Button profitieren könnten. (Anm.: Zur Information - wir von Eggetsberger-Net und Eggetsberger Info-Blog benützen solche Like-Buttons nicht!)
Das Datenschutzniveau werde sich aber kaum ändern
Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder warnte, das Datenschutzniveau werde sich durch die Entscheidung de facto kaum ändern, da bereits heute praktikable Zwei-Klick-Lösungen für solche Plug-ins im Einsatz seien, bei denen ein Datentransfer nur dann stattfinde, wenn ein Nutzer diese Funktion vor dem Liken gesondert aktiviere. (Anm.: Also muss dann auch wieder jeder entscheiden ob er seine Daten weitergeben möchte und ob der Besuch einer bestimmten Webseite dafür steht, seine persönlichen Daten und Interessen weiter zu geben!) "Für viele Betreiber von Webseiten sind Like-Buttons wichtig, um Internetnutzer erreichen zu können", betonte Rohleder und warnte vor "Haftungsfallen" für sie. Zudem würden schon die bisherigen Informationen etwa zur Datenschutzerklärung und gesammelten Cookies "von den allermeisten nur noch formal zur Kenntnis genommen".
Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder warnte, das Datenschutzniveau werde sich durch die Entscheidung de facto kaum ändern, da bereits heute praktikable Zwei-Klick-Lösungen für solche Plug-ins im Einsatz seien, bei denen ein Datentransfer nur dann stattfinde, wenn ein Nutzer diese Funktion vor dem Liken gesondert aktiviere. (Anm.: Also muss dann auch wieder jeder entscheiden ob er seine Daten weitergeben möchte und ob der Besuch einer bestimmten Webseite dafür steht, seine persönlichen Daten und Interessen weiter zu geben!) "Für viele Betreiber von Webseiten sind Like-Buttons wichtig, um Internetnutzer erreichen zu können", betonte Rohleder und warnte vor "Haftungsfallen" für sie. Zudem würden schon die bisherigen Informationen etwa zur Datenschutzerklärung und gesammelten Cookies "von den allermeisten nur noch formal zur Kenntnis genommen".
Viele sind genervt durch die ständigen Bestätigungen.
Zusätzlich wird man dann noch oft mit einer Push-Anfrage genervt, da muss man dann noch
einmal gut aufpassen was man auswählt.
Wir vom Info-Blog glauben, dass man vor dem Besuch einer Webseite gewarnt werden MUSS dass man auf Webseite ausspioniert wird, dann kann jeder für sich entscheiden ob er die Seite wirklich besuchen will.
Pressemitteilung des EuGH als PDF: http://docs.dpaq.de/15155-cp190099de.pdf#
Quellen ©: div news, EuGH
Quellen Anm. ©: unser Info Blog
Bildquellen ©: u.a. facebook, twitter, instagram, whatsapp, und info blog
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