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Mittwoch, 31. Juli 2019

Websites brauchen noch eine zusätzliche Einwilligung für Like-Button von Facebook, der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden

Nach Klage der Verbraucherzentrale ...
Jetzt gibt es die Entscheidung des EuGH: Websites brauchen Einwilligung für Like-Button!

Alle Website-Betreiber sind für die Erhebung von Daten mitverantwortlich und müssen die Einwilligung für Like-Button (z.B. Facebook und ähnliche Plug-ins) einholen.

Auf Internet-Nutzer dürfte jetzt ein weiterer Einwilligungs-Klick (neben der Cookie Einwilligung) für einen Aufruf diverser Websites zukommen. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 29.07.2019 entschieden, dass die Seiten-Betreiber für Erhebung und Übermittlung von Daten durch Facebooks "Like"-Button mit verantwortlich sind. Deshalb müssen sie die Zustimmung der Nutzer dazu einholen, bevor die Website benutzt wird.

Für die anschließende Verarbeitung der übermittelten Informationen ist allerdings Facebook allein zuständig, betonten die Richter. Von der Entscheidung dürften neben dem "Gefällt mir"-Knopf von Facebook auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins, zum Beispiel von Instagram, WhatsApp, Twitter, LinkedIn oder Online-Werbefirmen betroffen sein. 

Der Like-Button überträgt IP-Adresse & viele andere persönliche Daten
Der "Like"-Button von Facebook überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der Knopf angeklickt wird, oder der Nutzer überhaupt einen Facebook-Account hat(!). Anm.: Mit dem durch den Like-Button unbemerkt übertragenen Daten kann (und wird auch) ein Verhaltensprofil, das tief in die Persönlichkeit des Seitenbesuchers hineinreicht, erstellt werden. So erhalten Facebook und andere nicht nur Ihre IP-Adresse, sondern auch noch welche Seiten Sie täglich besuchen, wann Sie die Seiten besuchen, welchen Webbrowser sie benützen, ob Sie die Seite mittels Pc, Tablet, Smartphone besucht haben. So erkennt man schnell Ihre Vorlieben und Interessen, und kann Sie für gezielte Werbung durchleuchten. (Mitunter ist eine Verknüpfung mit Ihrer Handynummer und dem jeweilige Bewegungsprofil möglich!) ...

Donnerstag, 21. Juni 2018

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass jeder (auch illegale) Migrant das Recht darauf hat, gegen seine Abschiebung zu klagen und während dieses Prozesses nicht abgeschoben werden darf.

Der EuGH hat die Rechte Schutzsuchender weiter gestärkt: Bis ein Gericht final über einen eingebrachten Widerspruch entschieden hat, dürfen abgelehnte Asylbewerber nicht mehr abgeschoben werden, dabei ist es egal ob es sich bei den "Schutzsuchenden" um Wirtschaftsflüchtlinge, Gewalttäter, Kriminelle, oder Personen mit terroristischem Hintergrund (also um potenzielle;Gefährder) handelt.

Dieses neue EU Urteil (Rechtssache C-181/16) verändert die Gesetzeslage in den EU-Ländern drastisch.
Jede Person, die ab nun über eine EU Grenzen kommt und abgewiesen wird, kann einfach klagen und kann darauf hin im Land verweilen wobei er / sie auch versorgt werden muss.

Für die Praxis bedeutet das, dass Asylbewerberinnen und -bewerbernicht abgeschoben oder in Abschiebehaft genommen werden dürfen, während ihr Fall noch nicht final entschieden ist.
Bis zur Entscheidung über diese Klage seien "alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen", befanden die EuGH-Richter.
Sachverständige erwarten eine enorme Klagewelle, welche fast unmöglich zu bearbeiten sein wird.
Quellen: zeit.de, EuGH, dejure.org, u.a.
Bildquelle/Symbolbilder ©: pixabay

Hintergrund-Artikel Link: https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-06/eugh-abgelehnte-asylbewerber-ausweisung-einspruch-bleiberecht

Donnerstag, 27. Juli 2017

Für alle die eine andere Meinung verbreiten ...

EUROPA - der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stellt klar:

EuGH gibt Österreich recht: Kroatien (u.a.) müssen Asylwerber zurücknehmen, die dort erstmals in die EU eingereist sind. Die Grenzübertritte während der Flüchtlingskrise waren illegal – trotz Extremsituation. Siehe Video-Link: ORF/ZIB 100

Quelle/Bildquelle: ZDF (Juli 2017), Text und Video ORF/ZIB 100

Donnerstag, 15. Juni 2017

DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ...

Veganer „Pflanzenkäse“ darf nicht mehr Käse heißen!
Soja-Milch 
Vegane Produkte dürfen somit nicht mehr unter Namen wie "Sojamilch", "Pflanzenkäse", "Tofubutter" etc. verkauft werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. (Als wenn es nichts Wichtigeres zu regeln gäbe . )

Die höchsten Richter der EU verwiesen auf Regelungen im europäischen Recht, wonach die Bezeichnung „Milch“ Produkten vorbehalten ist, die aus der „normalen Eutersekretion“ von Tieren gewonnen werden. Das Gleiche gilt für Begriffe wie „Rahm“, „Sahne“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“. Sie kommen somit dem Verlangen der Industrie und Landwirtschaft nach - denn es geht wieder einmal um Geld!

Tofu, Tofu-Käse 
Hintergrund ist eine Klage gegen das Unternehmen Tofutown aus der Eifel im Auftrag von Wettbewerbern. Tofutown stellt rein pflanzliche (vegane) und vegetarische Produkte her und vertreibt diese unter Namen wie „Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“ oder „Cream“, weist dabei aber immer -und ganz deutlich- auch auf den pflanzlichen Ursprung hin(!).

Richter sehen Verwechslungsgefahr 
Auch durch Zusatzbegriffe könne eine Verwechslung durch den Verbraucher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, argumentierten die Richter. ...