Kurz notiert
Religionszugehörigkeit kann einige Möglichkeiten eröffnen die andere nicht haben!
Eine muslimische Grundschülerin empfand das als Verletzung ihrer religiösen Rechte – das Verwaltungsgericht Halle Recht erlaubt es ihr nun, ihre Badesachen anzubehalten.
In einer
Presseerklärung hat das Verwaltungsgericht Halle an der Saale am Mittwoch
(21.8.2019) die wesentlichen Erwägungen dargelegt, die hinter seiner kürzlichen Entscheidung standen, im Eilverfahren einer Grundschülerin muslimischen Glaubens das Recht zuzubilligen, die Haus- und Badeordnung des städtischen Bades zu ignorieren. Die Badeordnung untersagt es
(normalerweise allen), die Duschen in Badekleidung zu betreten und zu benutzen.
Dies wird mit Überlegungen zur Hygiene begründet (Anm.: d.h. Religion steht VOR Hygiene Vorschriften). Im Rahmen des Schwimmunterrichts, der Teil des Lehrplans an der Grundschule ist, die das Mädchen besucht, hätte die Schülerin dementsprechend in unbekleidetem Zustand die Duschen benutzen müssen.
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Der richtige Glauben kann in machen Fällen sehr helfen, besonders wenn man etwas NICHT will! |
Dies jedoch hatte sie abgelehnt. Als Begründung
führte in diesem Zusammenhang religiöse Gründe an. Unter Berufung auf Stellen aus dem
Koran erklärte sie, dass es nach ihrer Glaubensüberzeugung nicht erlaubt sei, sich vor anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, nackt zu zeigen.
ZU BEACHTEN!
--> Das Verwaltungsgericht stellte auf die individuelle Glaubensüberzeugung als schutzwürdiges Rechtsgut ab.
Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG dem Einzelnen das Recht gewährleiste, nach seiner Glaubensüberzeugung zu leben und seinen Glauben zu bekunden. Die Glaubensfreiheit sei als Teil des grundrechtlichen Wertesystems dem Gebot der Toleranz zugeordnet und insbesondere auf die Würde des Menschen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG bezogen. Das Gericht sieht keine Grundlage für Einschränkungen der religiöser Rechte
Sie umfasse das Tragen bestimmter Kleidung und stehe auch bereits Kindern zu, auch wenn diese bis zu ihrer Religionsmündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten werden.