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Mittwoch, 19. April 2017

Nun kommt Meldestelle für Hassposting!

Willkommen in 2017:
Aufgabe der Beratungsstelle wird es sein, Unterstützung zu geben, weitere Ansprechpersonen zu nennen und auch mit der Staatsanwaltschaft zusammenzuarbeiten, damit Hassposter strafrechtlich verfolgt werden können (auch auf Druck von Deutschland eingeführt?). Gibt es dann in Zukunft noch Meinungsfreiheit, oder ist nur noch die gerade gewünschte politisch Richtung erlaubt? Über ein Gesinnungs- und Wahrheitsministerium hat man schon in George Orwells Buch "1984" lesen können, Orwell hat 1984 sicher nicht als Empfehlung geschrieben ...


Quelle: ORF/ZDF u.a.
Bildquelle: ORF/ZIB


Freitag, 14. April 2017

Trotz Verbot: Frau darf Kopftuch im Dienst tragen, eine österreichische Lösung

Kurz notiert!
Österreichische Lösung: Eine muslimische Mitarbeiterin am bfi Steiermark musste wegen des Verbots ihr Kopftuch ablegen. Nun darf sie ihr Kopftuch wieder tragen.

Kopftuch als religiöses Zeichen?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor kurzem entschieden, dass dass Unternehmen ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz aussprechen dürfen. Genau dies hat das Berufsförderungsinstitut (bfi) Steiermark im März 2017 durchgesetzt, um religiöse Symbole am Arbeitsplatz zu verbieten.
Getroffen hatte der Schritt unter anderem eine muslimische Deutschtrainerin, die Kopftuchträgerin ist. Sie hätte ihr Kopftuch ablegen müssen, verweigerte dies jedoch und schaltete die Arbeiterkammer ein. Den Schritt begründete die Frau damit, dass das Ablegen des Kopftuchs "nicht in Frage" käme. Nun gibt es eine überraschende Wendung, eine österreichische Wende. ...

Sonntag, 9. April 2017

Nigerianisches Gericht weist Coca-Cola an, ihre Getränke mit Warnhinweisen zu versehen, dass sie möglicherweise giftig sind

Ein nigerianisches Gericht hat entschieden, dass zwei Arten von Coca-Cola-Getränken – Fanta und Sprite – aufgrund der hohen Mengen darin gefundener Benzoesäure und Gelborange S-Zusatzstoffen giftig sein könnten. Wie das Gericht erklärte, könnten diese Chemikalien ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko darstellen, wenn sie mit Ascorbinsäure vermischt werden.

Der Richter Adedayo Oyebanji ordnete sowohl an, dass das nigerianische Abfüllunternehmen Nigerian Bottling Company (NBC), Fanta- und Sprite-Flaschen und -Dosen mit Hinweisen versehen müsse, die vor einer Vermischung mit Vitamin C warnen, als auch, dass die nigerianische Lebensmittelüberwachungs- und Arzneimittelzulassungsbehörde National Agency For Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) wegen ihres Versäumnisses, Gesundheitsstandards sicherzustellen, eine Geldstrafe in Höhe von zwei Millionen Naira [knapp 6.000 Euro] zahlen müsse.

“Es ist offensichtlich, dass die NAFDAC eklatant verantwortungslos bei ihren regulatorischen Verpflichtungen gegenüber den Konsumenten von Fanta und Sprite war, die von der Nigeria Bottling Company hergestellt wurden”, sagte der Richter. “Die NAFDAC hat durch ihre Zertifizierung als zufriedenstellende menschliche Konsumgüter…die durch Beigabe von Ascorbinsäure giftig werden… gegenüber den Bürgern dieser großen Nation versagt.”

“Ich bin glücklich, dass ich erfolgreich bin und wir die Nigerianer und die ganze Welt davor gewarnt haben, was in Nigeria passiert”, sagte der Geschäftsmann Dr. Emmanuel Fijabi Adebo aus Lagos, der den Fall vor Gericht brachte. “Die Geldstrafe, die das Gericht gegenüber der NAFDAC verhängte, entspricht noch nicht einmal einem Zehntel der Summe, die ich für den Rechtsstreit ausgegeben habe…Wir sollten zumindest die Summe zurückerhalten, die wir für den Verkauf des Produkts und den Export nach Großbritannien ausgegeben haben. Wir haben für das was wir durchgestanden haben, einen Anspruch darauf, eine besondere Art der Schädigung geltend zu machen.”
Quelle: cnn.com
Quelle-Symbolbild ©: Pixabay
Link: http://edition.cnn.com/2017/03/28/africa/nigeria-coca-cola-case/index.html

Freitag, 13. Januar 2017

Frau aus Kanada laut Rechtsanwalt wegen „Beleidigung“ des Präsidenten Erdogan in der Türkei festgehalten - und jetzt verurteilt

Kurz notiert!
In der Türkei wegen FB Verhaftet.
In Deutschland und Österreich soll türkische Geheimdienst mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung ausspionieren. Auch politisch anders denkende werden überwacht. Was passiert, wenn man z.B. auf Facebook den türkischen Präsident Erdogan kritisiert, erlebt seit 4 Monaten die Kanadierin Ece Heper, 50.

Sie wurde in Kars im Nordosten der Türkei verhaftet und am 30. Dezember 2016 angeklagt. Seit einigen Tagen steht Frau Ece wieder vor Gericht und soll jetzt zu 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden sein.

In einem Facebook Beitrag am 28. Dezember 2016 kritisierte Frau Ece Präsident Erdogan, weil dieser Journalisten hatte verhaften lassen, die von Beweisen dafür sprechen, dass die Türkei den Islamischen Staat (IS) unterstütze.
Direktlink zum Artikel: https://netzfrauen.org/2017/01/13/turkey/

Redefreiheit, Meinungsfreiheit ein Menschenrecht
Sehr traurig: Wir hoffen das Frau Ece Heper bald wieder frei kommt!

Mittwoch, 13. Januar 2016

Die Dublin-Verordnung des Europäischen Parlaments zur Regulation bzw. Verordnung, geltend für alle Flüchtlinge.

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III)

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Verordnung der Europäischen Union, nach der der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung tritt an die Stelle der Dublin-II-Verordnung und wird auch Dublin-III-Verordnung genannt. Sie ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten und ist ihrem Art. 49 zufolge seit dem 1. Januar 2014 unmittelbar anzuwenden.

Der Anwendungsbereich des Dublin-Verfahrens wird durch diese Verordnung auf alle Flüchtlinge, die um internationalen Schutz ersuchen, ausgedehnt. Die Effizienz von Asylverfahren und die Rechtsgarantien Asylsuchender sollen durch die neue Verordnung gestärkt werden.
Lesen Sie diese Verordnung als ORIGINAL-PDF des Europäischen Parlaments (in deutsch).

Das 29 Seiten umfassendes Original-PDFs des Europäischen Parlaments
Zum Lesen PDF anklicken


Das System des Dublin-Vertrags funktioniert nicht mehr richtig. 

Damit ist die Bundesrepublik verpflichtet, sich vor ungeregelter Einwanderung zu schützen.

Zitat: Ulrich Battis, Staatsrechtler

UPDATE 
Nach Di Fabio und H.J.Papier ist mittlerweile der dritte frühere Verfassungsrichter Michael Bertrams, der das Wort "Verfassungsbruch" im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise der deutschen Bundesregierung verwendet. ... 

Mittwoch, 5. August 2015

Gerichts-Entscheidung, unsere Kinder gehören dem Staat!

Kurz notiert!
Welche Rechte haben Bürger? Deutschland, Bundesverfassungsgericht stellt klar: "Unsere" Kinder gehören dem Staat! Am 15. Oktober 2014 wurde in der Zweiten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, namentlich die Richter Herbert Landau, Sibylle Kessal-Wulf und Doris König entschieden, dass Kinder dem Staat gehören. Das trifft auch zu, wenn es um die Bildung von Kindern geht.

Gerichts-Entscheidung: Kinder gehören dem Staat!
Das Urteil 2 BvR 920/14 ist auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichts direkt abrufbar. Die wichtigen Absätze finden man unter den Randnummern 22 und 25.

Ähnlich, bis gleich sieht die Gesetzeslage auch in Österreich aus. Wäre es anders, so könnten Eltern frei entscheiden, ob sie ihre Kinder in den Schulunterricht bzw. in die Vorschule schicken wollen. Fünfjährige Kinder müssen seit Herbst 2010 in Österreich mit dem Start des neuen Schuljahres - verpflichtend(!) in den Kindergarten.

Die Richter haben klar gestellt: Wann immer die Interessen des Staates den Interessen von Individuen gleichgestellt sind, sind die Interessen des Staates wichtiger und damit die Interessen der Individuen eben nicht gleichgestellt. Es ist jedem klar: Das trifft nicht nur auf die Schulpflicht zu, wenn der Staat will setzt er mit seinem "Eigentumsrecht" an den Kindern sowohl Impfpflicht, Ritalinpflicht und vieles anderes mehr durch.
Quelle: Bundesverfassungsgericht-de/ Beschluss vom 15. Oktober 2014/ 2 BvR 920/14.
Pressemitteilung Nr. 100/2014 vom 7. November 2014
Link: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-100.html 
Link: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/10/rk20141015_2bvr092014.html

Mittwoch, 1. Oktober 2014

Gericht: Teures Posting im sozialen Netzwerk!

Mann setzte Link auf "kreditschädigende Webseite" und muss für Widerruf und Gerichtskosten 19.000 Euro zahlen. Die Bank setzt sich vor Gericht durch.

Vorsicht beim Internet-Link setzen!
Der Urteilsspruch geht noch einen interessanten Schritt weiter: "Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu den weitergegebenen Gedankeninhalten ist nicht erforderlich. Es genügt bereits das technische Verbreiten … auch wenn man sich mit dessen Äußerungen nicht identifiziert".

Wenn das Urteil in allen Instanzen hält hätte das weitreichende Folgen für die sozialen Netzwerke. Jeder, der auf Facebook, Twitter, Google+ und Co verlinkt, kann zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn er den verlinkten Inhalt nicht kennt (Anm.: Webseiten-Inhalte können auch nachträglich, nach der Verlinkung verändert werden!).

Gericht "schlägt voll zu"!
Laut Urteilsschrift seien 491 Internet-User dem Verweis auf Costas Homepage gefolgt, aber bloß "eine Person" hätte für die Klage bereits genügt. W. könne sich auch nicht auf die freie Meinungsäußerung stützen, denn unwahre Tatsachenbehauptungen (nicht immer leicht zu erkennen) seien durch dieses Grundrecht nicht gedeckt. Ab jetzt heißt es vorsichtig sein. Nun kann man jede Äußerung und jede Verlinkung mit saftigen Strafen belegen. Das eröffnet Konzernen, Banken, Versicherungen und großen Organisationen möglicherweise ein ganz neues Feld. Das Gerichtsurteil (wenn es so bestehen bleibt) ist auch eine neue Maßnahme um bestimmte ärgerliche Inhalte perfekt zu unterdrücken.

Mehr zum gegebenen Fall ... >>> http://kurier.at/chronik/oberoesterreich/teures-posting-im-sozialen-netzwerk/88.510.967
Quelle: Tageszeitung "KURIER"
Anm.: das http://www.eterna.sl/ Team

Montag, 1. September 2014

Beschneidungsgesetz (Religionsgesetz)

Beschneidungsgesetz Deutschland

Unter dem Schlagwort Beschneidungsgesetz wird in aller Regel (zumindest in Deutschland) der vom Deutschen Bundestag am 12. Dezember 2012 verabschiedete Zusatz­paragraph 1631d BGB verstanden, mit dem die medizinisch nicht indizierte Beschneidung von minder­jährigen Jungen in Deutschland vorerst unter bestimmten Auflagen legalisiert wurde.
Gegen dieses Beschneidungsgesetz wurde vor der Verabschiedung und wird auch weiterhin von Intaktivisten gekämpft, da es aus Sicht vieler Rechtsexperten gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und andere Rechtsnormen verstößt.

Der Wortlaut des Beschneidungsgesetzes

Das Gesetz wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch im Buch 4 (Familienrecht), im Abschnitt 2 (Verwandtschaft) und dort im Titel 5 (Elterliche Sorge) platziert.
§ 1631d
Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteils­fähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.[1]

Beachtenswert

Der Entwurf des deutschen Bundesjustizministeriums wurde vom Regierungs­kabinett weitgehend als Gesetzesvorlage übernommen. Es wurde im Gesetzestext exakt eine Stelle geändert.
Im Entwurf hieß es in Absatz 1, Satz 1 noch
"[...] wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird."
Die verabschiedete Gesetzesvorlage hingegen lautet dort
"[...] wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll."
Diese Umformulierung nimmt dem Gesetz die juristische Problematik, nachzuweisen, dass tatsächlich nach den Regeln der ärztlichen Kunst operiert wurde. Es reicht dem Gesetz nach nunmehr aus, wenn der Arzt oder Beschneider seine Absicht nachweisbar kundgetan hat, die Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchführen zu wollen.

Verfassungswidrig

Nach Ansicht von immer mehr Verfassungsrechtlern und anderer Juristen verstößt das Beschneidungs­gesetz gleich in mehreren Punkten gegen das Grundgesetz.

Art. 1 GG

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."

Art. 2 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."

Art. 3 GG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 4.1 GG

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Art. 33.1 + 33.3 GG

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

Art. 140 GG in Verb. mit Art. Art. 136 WRV

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. [...]
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Art. 140 GG in Verb. mit Art. Art. 137.3 Satz 1 WRV

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Juristische Stimmen

  • Andreas ManokDie medizinisch nicht indizierte Beschneidung des männlichen Kindes - Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des § 1631d BGB unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte, Duncker & Humblot, 2015 (Schriften zum Gesundheitsrecht [SGR], Band 34) ISBN 3-428-14584-4[2]
Zitat:
«Der Autor untersucht die Frage der rechtlichen Zulässigkeit medizinisch nicht indizierter Beschneidungen männlicher Minderjähriger auf Veranlassung ihrer Eltern. Nach einem kultur­historischen Abriss und der Betrachtung medizinischer Aspekte prüft er umfassend, ob der vom Bundes­gesetzgeber als Reaktion auf das sog. Kölner Beschneidungsurteil in das BGB eingefügte § 1631d verfassungsgemäß ist. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass § 1631d BGB in mehrfacher Hinsicht verfassungs­widrig ist. Denn zum einen überwiegt angesichts der Tragweite und der Irreversibilität des Eingriffs das Grundrecht der Minderjährigen auf körperliche Unversehrtheit das elterliche Erziehungsrecht und deren Grundrecht auf Religionsfreiheit. Zum anderen liegt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung männlicher Minderjähriger wegen des Geschlechts vor, da der Eingriff bei ihnen zulässig sein soll, während selbst milde Formen weiblicher Beschneidung[wp] durch § 226a StGB als Verbrechen unter Strafandrohung stehen - Dr. Georg Neureither[3]
Zitat:
«Die Auseinandersetzung um die rituelle, medizinisch nicht begründete Genitalbeschneidung kleiner, nicht einwilligungs­fähiger Jungen findet seit dem Urteil des Kölner Landgerichts vom Mai 2012 nun auch in Deutschland statt. Sie bewegt sich im Spannungsfeld der Grundrechte auf Religionsfreiheit einerseits und auf körperliche Unversehrtheit andererseits. Die Heftigkeit der Debatte lässt auf tiefgreifende Ängste und Konflikte schließen. Es geht um die Frage, ob es heute in einer säkularen Demokratie noch angemessen ist, kleinen Jungen zur Absicherung der gruppalen und religiösen Identität von Erwachsenen Schmerzen und Ängste zuzufügen, sie erheblichen Gesundheits­risiken und irreversibler Verletzung der Intimzone auszusetzen. Leidvolle körperliche, sexuelle und seelische Langzeitfolgen der Beschneidung sind möglich und belegt. In diesem Buch äußern sich Betroffene, Ärzte, Juristen, Psychoanalytiker, Politiker und andere Fachleute kritisch zur Jungen­beschneidung und engagieren sich für den Kinderschutz­gedanken. Sie werben für eine Debatte auf wissenschaftlicher und rechtlicher Grundlage.» - Verlagstext (Vandenhoeck & Ruprecht)[4]

Einzelnachweise

  1.  Siehe dazu IntactiWikiMohel-Klausel
  2.  Buchvorstellung: Die medizinisch nicht indizierte Beschneidung des männlichen Kindes - Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des § 1631d BGB unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte, Duncker & Humblot
  3.  Dr. Georg Neureither: Andreas Manok, Die medizinisch nicht indizierte Beschneidung des männlichen Kindes - Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des § 1631d BGB unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte, Religion - Weltanschauung - Recht am 28. Januar 2015
  4. ↑ 4,0 4,1 Buchvorstellung: Matthias Franz (Hg.) Die Beschneidung von Jungen. Ein trauriges Vermächtnis., Vandenhoeck & Ruprecht

Netzverweise

Beschneidungsgesetz: Ärzte halten an ihrer Kritik fest, Deutsches Ärzteblatt 2013; 110(51-52)

Juden und Muslime loben die deutsche Rechtssicherheit

Am 12. Dezember 2012 sicherte der Bundestag Muslimen und Juden ausdrücklich das Recht zu, ihre männlichen Kinder beschneiden zu lassen(!).
Siehe Link
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In Österreich Auch in Österreich kann weiterhin straffrei beschnitten werden. Beschneidung von Buben fällt nicht unter "Genitalverstümmelung"! In Österreich wäre ein ähnliches Urteil wie in Deutschland nicht möglich: Zwar gibt es eine gesetzliche Bestimmung, die die Genitalverstümmelung bei Kindern auch mit Einwilligung der Eltern verbietet - der Passus ist aber so formuliert, dass nur die weibliche Beschneidung darunterfällt. "In der herrschenden Praxis (Entscheidungen der unabhängigen Gerichte) wird in Österreich von Straflosigkeit von Beschneidungen ausgegangen", heißt es dazu aus dem Justizministerium. "Die Beschneidung bei Buben ist bei uns als Tradition so fixiert, dass es da keine strafrechtlichen Probleme geben könnte", sagt auch Richard Potz, Leiter des Instituts für Rechtsphilosophie, Religions-und Kulturrecht an der Universität Wien. Allerdings gebe es in den vergangenen fünf Jahren unter Medizinern einen Trend, die Beschneidung kritisch zu sehen: Während früher die Vorteile betont worden seien - etwa das geringere Risiko von weiblichen Sexualpartnern, an Gebärmutterkrebs zu erkranken -, würden Wissenschafter nun vermehrt auf unerwünschte physische und psychische Folgen einer Beschneidung hinweisen. (tob, DER STANDARD, 28.6.2012)


Freitag, 27. Juni 2014

Aus für Vorratsdaten-Speicherung auch in Österreich (wenigstens derzeit)

27. Juni 2014
Mit sofortiger Wirkung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Speicherung von Verbindungsdaten ohne Anlass aufgehoben. Das Gesetz widerspreche Menschenrechten.

Der Verfassungsgerichtshof hat Heute, Freitag die Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Gesetze würden sowohl dem Grundrecht auf Datenschutz sowie Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Recht auf Privat- und Familienleben, widersprechen, sagte Präsident Gerhart Holzinger bei der Verkündung der Entscheidung.

Die jetzt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgehobene Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wurde im Jahre 2006 mit dem Argument der Terrorismus-Bekämpfung (???) verabschiedet.

Sie verpflichtete Unternehmen, Telekommunikationsdaten für mindestens sechs Monate zu speichern und bei Anfrage an die ermittelnden Behörden weiterzugeben. In Österreich sind die Bestimmungen im April 2012 in Kraft getreten. Jetzt sind sie für die nächste Zeit aufgehoben, wie lange ist und bleibt offen. ...

Lesen Sie weiter ---> 
http://diepresse.com/home/techscience/3828546/Aus-fur-VorratsdatenSpeicherung-auch-in-Osterreich?_vl_backlink=/home/index.do

Samstag, 26. Mai 2007

Gerichtsentscheid: Zum "Heiligen Krieg"darf künftig aufgerufen werden, er darf nur nicht umgesetzt werden

Bemerkenswert: Aufruf zum Dschihad ist nicht mehr strafbar
Zum Themenbereich: islamistischer Terrorismus
Kurz notiert!

Stand: 25.05.07 bzw. Februar 2016
Nach einer in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung können Täter mit dem entsprechenden Paragrafen nicht verurteilt werden, wenn sie für Organisationen wie al-Qaida werben, die Ziele von al-Qaida, ISIS (IS) etc. rechtfertigen oder ihre Taten verherrlichen. Solche Fälle könnten nur noch als Werben um Mitglieder oder Unterstützer solcher Vereinigungen bestraft werden, heißt es in dem Gerichts-Beschluss. Damit sinkt das maximale Strafmaß von zehn auf fünf Jahre Haft. Das gelte unabhängig davon, wie menschenverachtend die Werbung auch immer ist(!). ...