FACEBOOK und CO.
Gerichtsurteil zur „Teilen“-Funktion: Wer auf Facebook teilt, macht sich rechtswidrige Inhalte NICHT zu eigen!
Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen( )
Dazu die rechtliche Bedeutung der Funktion „Teilen“ in sozialen Netzwerken.
Haftung für fremde Inhalte im Internet
Für die Frage der Haftung für „fremde“ Inhalte im Internet ist das entscheidend: Macht sich jemand Inhalte Dritter „zu eigen“, haftet er dafür wie für eigene Inhalte.
ABER: Bei der Funktion „Teilen“, die zwar dem „Verlinken“ in technischer Sicht ähnlich sei, würde es sich um eine Möglichkeit handeln, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen, so das OLG Frankfurt am Main (!). ...
Der Gefällt mir Button ist gefährlicher!
Anders als bei der Funktion „gefällt mir“ sei dem „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.
Verlinkung stellt also kein sich „zu eigen-machen“ dar
Abgesehen davon sei mit einer Verlinkung nicht zwingend ein „zu-eigen-machen“ des verlinkten Inhalts verbunden. Der „Verlinkende“ als Verbreiter des Inhalts würde sich eine fremde Äußerung vielmehr regelmäßig erst dann zu eigen machen, wenn er sich mit ihr identifizieren würde und sie so in den eigenen Gedankengang einfügen würde, dass sie als seine eigene erscheinen würde. Ob dies der Fall sei, sei mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung im Einzelfall zu prüfen (Hört - hört). Nach Auffassung des Gerichts wollte der Verfügungskläger das streitgegenständliche Posting durch das Teilen des Beitrags weiter verbreiten, ohne sich allerdings zugleich mit dem gesamten Inhalt des Postings zu identifizieren.
Quelle und Copyright: anwaltsregister-de/. (Empfehlenswerte Seite im WEB!)
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